Anlagevermittler bieten für alle Bedürfnisse passende Anlagemöglichkeiten an. Manchmal geht das schief. Das Oberlandesgericht (OLG) München verurteilte am 7. August 2023 einen Vermittler zu Schadensersatz von mehr als einer Million Euro an eine oberbayerische Gemeinde (Aktenzeichen: 3 U 5647/22), weil dieser nicht ausreichend über die aktuelle Bonität der Anlage informiert hatte.
Oberbayerische Gemeinde beauftragte Anlagevermittlung
Seit 2012 vermittelte das von einer Gemeinde in Oberbayern beauftragte Vermittlungsunternehmen dutzende Anlageverträge, darunter auch 85 Festgeldanlagen bei unterschiedlichen Banken. Bei einer Festgeldanlage wird eine feste Laufzeit mit kalkulierbaren Zinsen vereinbart. Eine der Banken, mit der die Gemeinde mehrere Festgeldanlagen schloss, geriet erstmals 2020 mit negativen Schlagzeilen des Nachrichtendienstes Bloomberg in Bedrängnis. Unregelmäßigkeiten und eine Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führten zu weiteren Negativmeldungen. Im Jahr 2021 wurde über die Bank ein Moratorium verhängt und das Insolvenzverfahren eröffnet.
Gemeinde verlangte Schadensersatz
Die Gemeinde, die eine erhebliche Anlagesumme in Festgelder bei der insolventen Bank angelegt hatte, verlangte Schadensersatz vom Vermittlungsinstitut für eine Summe über insgesamt 1.019.748,70 Euro. Das Unternehmen habe Pflichten aus seinem Auskunftsvertrag verletzt. Als Institut mit Marktkenntnis hätte sie die Gemeinde rechtzeitig darüber informieren müssen, dass die Bank seit Sommer 2020 finanzielle Probleme hatte und ihr Rating deutlich herabgestuft worden war. Das Vermittlungsunternehmen wies dies zurück; es sei lediglich als Vermittler tätig, nicht aber für eine Überwachung der Banken und ihre Bonität zuständig. Ein Auskunftsvertrag sei nie zustande gekommen. Die Gemeinde hatte in erster Instanz vor dem Landgericht Erfolg. Das Unternehmen legte dann Berufung vor dem OLG München ein.
OLG: Vermittlungsunternehmen verletzte Pflichten aus Auskunftsvertrag
Das OLG wies die Berufung der Anlagevermittlung zurück und bestätigte das Urteil zugunsten der Gemeinde. Zwischen den Parteien sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Macht ein Interessent deutlich, dass er hinsichtlich einer Anlageentscheidungen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, kommt ein Auskunftsvertrag zustande. Hieraus war der Anlagevermittler verpflichtet, sämtliche Banken auf ihre Bonität hin zu überprüfen und zu überwachen. Da dies unterblieben war, steht der Gemeinde nunmehr Schadensersatz zu.
JACKWERTH Rechtsanwälte bei Anlagevermittlung einschalten
Die Pflichten bei der Anlagevermittlung reichen weit. Die Auskunft vieler Vermittlungsunternehmen genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Hiervon sind insbesondere Verbraucher betroffen.