Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock verurteilte eine Lebensversicherung am 10. März 2022, an den Anleger einer fondsgebundenen Lebensversicherung einen Betrag von 11.834,62 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Aktenzeichen: 4 U 51/21).
Schlechte Performance: Lebensversicherungen aus 2005 und 2006
Der Kläger erwarb in den Jahren 2005 bis 2006 drei fondsgebundene Lebensversicherungen. Er zahlte hierauf in monatlichen Beiträgen insgesamt knapp 40.000 Euro ein. 2016 erklärte der Kläger die Anfechtung und vorsorglich den Widerspruch/Rücktritt. Gleichzeitig forderte er die Versicherung zur Rückerstattung der geleisteten Beiträge abzüglich der bis dahin erfolgten Auszahlungen auf. Die Versicherung erstattete dem Kläger die Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt 24.000 Euro unter Abzug hoher Abschluss-, Einrichtungs- und Risikokosten von gut 16.200 Euro. Nur die geringen Fondsgewinne von 186 Euro durfte der Kläger behalten. Mit diesem Ergebnis war der Versicherte nicht einverstanden. Insbesondere die hohen Abzüge aufgrund der Kosten sah er als überzogen an. Er reichte Klage ein und verlangte von der Versicherung noch rund 12.800 Euro. Die Versicherung widersprach der Klage und wies das Widerspruchsrecht des Klägers wegen korrekter Belehrung und als verfristet und verwirkt zurück
OLG: Widerspruch bringt kräftigen Nachschlag
Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. Seine Verträge durfte er auch noch nach über zehn Jahren wirksam widerrufen und erhielt von seiner Versicherung einen Nachschlag von fast 12.000 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2016 und 2018.
Die Verträge waren im sogenannten Policenmodell geschlossen worden. Im Unterschied zu dem Antragsmodell werden die nach nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) erforderlichen Verbraucherinformationen im Policenmodell erst bei Aushändigung der Versicherungsscheine überreicht. Der Versicherer ist daher gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet, bei Aushändigung der Versicherungsscheine schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das ihm zustehende Widerspruchsrecht zu belehren. Da der Kläger eine solche Widerspruchsbelehrung hier aber nie erhalten hatte, bestand sein Widerspruchsrecht noch im Zeitpunkt des erklärten Widerrufs 2016 fort.
Trotz langer Vertragslaufzeit nicht verwirkt: Keine Verwirkung
Das Widerspruchsrecht war auch nicht durch Zeitablauf verwirkt. Allein eine längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruch reicht hierfür nicht aus. Hinzukommen muss ein Vertrauen, der Versicherungsnehmer werde sein Recht nicht mehr ausüben. Aus der beanstandungsfreien Durchführung des Kunden ergibt sich das nicht. Auch durch den Umstand, dass der Kläger mehrere Verträge bei der Beklagten abgeschlossen hat, ändert sich daran nichts.
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