Versicherungsverträge können für Verbraucher tückisch sein. Dass es Auswege gibt, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Schwerin vom 9. Januar 2023 (Aktenzeichen: 2 O 296/22). Ein Versicherungsunternehmen muss seinem Kunden 18.757,80 Euro nebst Zinsen erstatten. So kommen Versicherte zu ihrem Recht.
Versicherung verweigerte Rückzahlung
Der Verbraucher schloss zum 1. Januar 2003 einen Rentenversicherungsvertrag. Dieser Vertrag wurde im Policenmodell geschlossen, da die erforderlichen Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen erst zusammen mit der Versicherungspolice überreicht wurden. Der Versicherte zahlte in den Vertrag 15.993,41 Euro ein. Im August 2021 erklärte er den Widerspruch und verlangte die Herausgabe des Fondsguthabens zuzüglich des Nicht-Sparanteils (5.467,39 Euro) nebst Zinsen. Das Versicherungsunternehmen verweigerte dies mit der Begründung, dass dem Kunden kein Widerspruchsrecht zustehe und die Forderung falsch berechnet sei. Der Kunde wehrte sich auf dem Klageweg.
Versicherungsnehmer wurde nicht ausreichend belehrt
Das Gericht schlug sich auf die Seite des Kunden und befand die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsvertrag für fehlerhaft. So sollte der Widerspruch laut Vertrag schriftlich erfolgen, obwohl Textform ausreichte. Die Versicherung kennzeichnete die Belehrung außerdem nicht deutlich, sondern „versteckte“ diese unterhalb der Grußformel, sodass sie für den Verbraucher leicht zu übersehen war. Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es sprach dem Kläger gegen das Versicherungsunternehmen einen Anspruch in Höhe von 18.757,80 Euro nebst Zinsen zu.
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