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Überteuerter Kredit & Wucher: Sittenwidrige Zinsen zurückfordern

Wucherzinsen, sittenwidrige Kreditverträge, überhöhte Gebühren: Wir prüfen Ihren Kreditvertrag und fordern zu viel gezahlte Zinsen zurück.

Zum Thema

Sittenwidrige Kredite: Wenn Banken und Kreditgeber zu viel verlangen

Nicht jeder Kreditvertrag ist rechtlich einwandfrei. Wenn Zinsen oder Gebühren ein Maß überschreiten, das das Gesetz als sittenwidrig einstuft, können Kreditnehmer zu viel gezahlte Beträge zurückfordern – und in schweren Fällen ist der gesamte Kreditvertrag nichtig.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt Kreditnehmer in zwei Konstellationen: Beim Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche eines anderen ausbeutet und dabei ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht. Beim wucherähnlichen Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB genügt bereits ein grobes Missverhältnis zwischen Kreditkosten und marktüblichem Zinsniveau – ohne dass eine Ausbeutung nachgewiesen werden muss.

Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfe ich Ihren Kreditvertrag auf sittenwidrige Klauseln, überhöhte Zinsen und unzulässige Gebühren. Ich fordere zu viel gezahlte Beträge für Sie zurück und setze Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

Abschnitt 01

Wann ist ein Kredit sittenwidrig?

Ein Kreditvertrag ist sittenwidrig, wenn die vereinbarten Konditionen in einem groben Missverhältnis zur marktüblichen Vergütung stehen. Die Rechtsprechung des BGH hat dafür klare Schwellenwerte entwickelt:

Konstellation

Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)

Voraussetzung

Auffälliges Missverhältnis + Ausbeutung einer Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, Willensschwäche)

Rechtsfolge

Nichtigkeit des gesamten Vertrags; Rückforderung aller gezahlten Zinsen

Konstellation

Wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB)

Voraussetzung

Effektivzins übersteigt marktüblichen Zins um mehr als 100 % (Verdoppelung) oder um mehr als 12 Prozentpunkte

Rechtsfolge

Nichtigkeit; Rückforderung der überschießenden Zinsen

Konstellation

Überhöhte Gebühren

Voraussetzung

Unzulässige Bearbeitungsentgelte, Kontoführungsgebühren, Restschuldversicherung ohne echten Nutzen

Rechtsfolge

Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge + Zinsen

BGH-Grundsatz: Übersteigt der effektive Jahreszins den marktüblichen Vergleichszins um mehr als 100 %, spricht eine tatsächliche Vermutung für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft (BGH, Urt. v. 13.03.1990, Az. XI ZR 252/89).

Abschnitt 02

Wucher nach § 138 BGB: Nichtigkeit des Kreditvertrags

Ein wucherischer Kreditvertrag ist nach § 138 Abs. 2 BGB von Anfang an nichtig. Das hat weitreichende Konsequenzen: Der Kreditnehmer muss nur die empfangene Kreditsumme zurückzahlen – alle darüber hinaus gezahlten Zinsen und Gebühren kann er zurückfordern, inklusive Zinsen auf die zu viel gezahlten Beträge.

Typische Fälle in der Praxis

  • Kleinkredite und Verbraucherkredite mit hohen effektiven Jahreszinsen
  • Kredite von Privatpersonen oder nicht-regulierten Kreditgebern
  • Dispokredite mit dauerhaft überhöhten Zinsen
  • Kreditvermittler, die überhöhte Gebühren für die Vermittlung eines Kredits verlangen
  • Kredite an Personen in finanzieller Notlage mit besonders ungünstigen Konditionen

Verjährung: Ansprüche auf Rückforderung zu viel gezahlter Zinsen verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Handeln Sie nicht zu spät.

Abschnitt 03

Überhöhte Gebühren: Bearbeitungsentgelte und Restschuldversicherung

Neben überhöhten Zinsen sind es häufig versteckte Gebühren, die Kreditverträge für Verbraucher teuer machen. Der BGH hat in mehreren Grundsatzurteilen entschieden, welche Gebühren unzulässig sind:

Bearbeitungsentgelte

Bearbeitungsentgelte für die Kreditvergabe sind bei Verbraucherkrediten unzulässig (BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Wer solche Entgelte gezahlt hat, kann sie zurückfordern – allerdings sind Ansprüche aus Verträgen vor 2011 in der Regel verjährt.

Restschuldversicherung

Restschuldversicherungen werden häufig als Bedingung für die Kreditvergabe verkauft, ohne dass der Kreditnehmer einen echten Nutzen hat. Wenn die Versicherung als Bedingung für den Kredit auferlegt wurde oder die Prämie in den Kreditbetrag eingerechnet wurde, ohne dass dies transparent gemacht wurde, kann das zur Unzulässigkeit der Klausel führen.

Praxishinweis: Prüfen Sie Ihren Kreditvertrag auf folgende Positionen: Bearbeitungsgebühr, Kontoführungsgebühr, Restschuldversicherungsprämie, Vermittlungsgebühr. Alle diese Positionen können im Einzelfall unzulässig sein.

Abschnitt 04

Rückforderung zu viel gezahlter Zinsen: So gehen wir vor

Die Rückforderung zu viel gezahlter Zinsen und Gebühren erfolgt in mehreren Schritten:

  • Schritt 1: Kreditvertrag prüfen– Wir analysieren Ihren Vertrag auf sittenwidrige Klauseln, überhöhte Zinsen und unzulässige Gebühren.

  • Schritt 2: Marktvergleich – Wir ermitteln den marktüblichen Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und berechnen das Ausmaß der Überhöhung.

  • Schritt 3: Außergerichtliche Geltendmachung – Wir fordern die Bank oder den Kreditgeber schriftlich zur Rückzahlung auf.

  • Schritt 4: Klage – Wenn die außergerichtliche Geltendmachung scheitert, klagen wir auf Rückzahlung. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir die Abwicklung mit dieser.

Wichtig: Für die Berechnung des marktüblichen Zinssatzes verwenden wir die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank, die monatlich veröffentlicht werden. Diese Statistiken sind das anerkannte Referenzmaß in der Rechtsprechung.

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Ansprüche gegen Ihre Bank verjähren in der Regel nach 3 Jahren. Warten Sie nicht zu lange mit der Prüfung Ihres Falls.
WAS WIR PRÜFEN
Effektivzins im Vergleich zum Mark, Bearbeitungsentgelte, Restschuldversicherung, Vermittlungsgebühren, Kontoführungsgebühren
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In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Wir stellen gerne eine Deckungsanfrage für Sie.
Aus unserem Blog

Aktuelle Urteile & Beiträge zu überteuerten Krediten

Wir verfolgen die Rechtsprechung zu Wucher und sittenwidrigen Kreditverträgen laufend.

Häufige Fragen

FAQ: Überteuerter Kredit & Wucher

Nach der BGH-Rechtsprechung ist ein Kredit in der Regel sittenwidrig, wenn der effektive Jahreszins den marktüblichen Vergleichszins um mehr als 100 % übersteigt (Verdoppelung) oder um mehr als 12 Prozentpunkte. Für Wucher muss zusätzlich eine Ausbeutungssituation vorliegen.

Das hängt von der Höhe der Zinsen im Vergleich zum marktüblichen Zinsniveau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Wir prüfen Ihren Vertrag und berechnen, ob und in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht.

Grundsätzlich ja – der BGH hat standardisiert erhobene Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt. Allerdings können Ansprüche verjährt sein.

Ja, auch Dispokreditzinsen können sittenwidrig sein, wenn sie dauerhaft deutlich über dem marktüblichen Niveau liegen. Der BGH hat die Anforderungen dafür in mehreren Urteilen präzisiert. Wir prüfen Ihren Fall.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Handeln Sie nicht zu spät.

IHR NÄCHSTER SCHRITT

Ich prüfe Ihren Kreditvertrag auf sittenwidrige Zinsen und unzulässige Gebühren.

Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht kenne ich die typischen Methoden, mit denen Banken und Kreditgeber Kreditnehmer benachteiligen. Ich prüfe Ihren Vertrag, berechne den Rückforderungsanspruch und setze ihn für Sie durch – außergerichtlich und wenn nötig vor Gericht.

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Angelika Jackwerth – Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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