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BGH: Urteil stärkt Anlegerrechte

Mit Urteil vom 04. Februar 2021 (Aktenzeichen III ZR 7/20) hat der Bundesgerichtshof Rechte des Anlegers, der Opfer eines Schneeballsystems geworden ist, gestärkt. Das Gericht stellte klar, dass ein Geschädigter lediglich Umstände vortragen muss, die das Betreiben eines Schneeballsystems als naheliegend erscheinen lassen. Nur dann, wenn die Gegenpartei diesen Vorwurf ihrerseits entkräften kann, muss der Kläger Beweise für seine Behauptung beibringen.

Der konkrete Fall

Der Kläger investierte am 27. Februar 2012 seine Rückkaufwerte aus einer Lebensversicherung in Höhe von 60.186,18 Euro in das Anlagemodell des Beklagten. Der Beklagte betrieb als Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrates einer schweizerischen Aktiengesellschaft das Anlagemodell “Cashselect”, bei dem Sparer ihre Versicherungen, Bausparverträge und andere Kapitalanlagen kündigen und die Rückkaufswerte anschließend der Aktiengesellschaft zur Verfügung stellen sollten. Dem Anleger wurde versprochen, das Geld gewinnbringend in erneuerbare Energien zu investieren und später gut verzinst an ihn zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck wurden dem Kläger Verträge über den Ankauf von Rückkaufswerten aus Vermögensanlagen angeboten. Der Kaufpreis konnte in Raten oder mit einmaliger Zahlung beglichen werden. Der Kläger entschied sich für eine ratierliche Rückzahlung binnen 15 Jahren. Zeitgleich ließ er seine Vermögensanlage kündigen.

Die Anlagegesellschaft verfügte nicht über die für dieses Geschäft notwendige Erlaubnis nach dem Schweizer Bankgesetz oder dem Kreditwesengesetz (KWG), so dass die Schweizer Finanzmarktaufsicht im August 2012 den Vertrieb der Produkte verbot. 2013 wurde das Unternehmen insolvent, der Beklagte später wegen Betruges zu einer Haftstrafe verurteilt.

Der Kläger, der keine Auszahlungen erhalten hatte, reichte 2016 am Landgericht Schweinfurt Klage auf Zahlung von über 60.000,00 Euro ein und stützte diese im Wesentlichen auf den Vorwurf des Schneeballsystems. Von einem solchen System spricht man, wenn mit dem Geld neuerer Verträge ältere Verträge bedient werden. Er scheiterte damit jedoch am Landgericht Schweinfurt und am Oberlandesgericht Bamberg und wandte sich daraufhin an den Bundesgerichtshof.

Anlegerfreundliches Urteil vom BGH

Die Karlsruher Richter kamen zu einem anderen Ergebnis: Die Richter hielten Ansprüche aus deliktischer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB oder wegen Betrugs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB für möglich.

Der BGH rügte, dass die Vorinstanzen die an die Substanz des Klägervortrags zu stellenden Anforderungen überspannt und die sekundäre Darlegungslast des Beklagten nicht berücksichtigt habe. Denn die Angaben müssten dem Kläger zumutbar und möglich sein. Da der Kläger aber keinen Einblick in die Geschehensabläufe der Gegenseite gehabt habe und ihm die Beweisführung dadurch erschwert gewesen sei, dürfe er sich wie hier geschehen auf Vermutungen berufen. Es müsse ihm ausnahmsweise gestattet sein, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse habe, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich halte.

Das Urteil der Vorinstanz wurde daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen betroffenen Anlegern

Als hochspezialisierte Kanzlei auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts freuen wir uns über dieses positive Urteil und gehen von einer über den Einzelfall hinausgehenden Strahlkraft für ähnlich gelagerte Fälle aus. Mit der Entscheidung des BGH wird es für Opfer von Schneeballsystemen leichter werden, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. JACKWERTH Rechtsanwälte helfen betroffenen Anlegern, ihr verlorenes Geld zurückzuerhalten. Möchten Sie sich informieren, dann vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch.

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