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BGH zur SCHUFA: Wann Verbraucher die Löschung und Schadensersatz verlangen können

Bezahlt – aber weiterhin ein negativer SCHUFA-Eintrag? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) entschieden, dass Zahlungsstörungen auch nach Forderungsausgleich gespeichert werden dürfen; im Einzelfall können Verbraucher jedoch Löschung und Schadensersatz nach DSGVO verlangen, wenn ihre Interessen überwiegen.

Streit um gespeicherte SCHUFA-Daten trotz Zahlung

Die SCHUFA Holding AG hatte drei bereits vollständig beglichene Forderungen eines Verbrauchers weiterhin gespeichert und daraus einen negativen Scorewert („sehr kritisch“) berechnet. Der Betroffene klagte auf Löschung, Schadensersatz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht sprach dem Kläger 1.040,50 Euro Schadensersatz zu. Auf die Revision der SCHUFA hob der BGH diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Prüfung zurück.

BGH: SCHUFA nicht an Löschfristen öffentlicher Register gebunden

Der BGH stellte klar: Private Wirtschaftsauskunfteien sind nicht an die Löschfristen öffentlicher Register – etwa des Schuldnerverzeichnisses – gebunden. Zahlungsstörungen, die von Vertragspartnern gemeldet werden, dürfen eigenständig gespeichert und auch nach Forderungsausgleich weiterverarbeitet werden.

Maßgeblich ist eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dabei dürfen die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien als Orientierung herangezogen werden. Diese sehen:

  • grundsätzlich eine Speicherdauer von bis zu drei Jahren
  • in bestimmten Fällen eine Löschung bereits nach 18 Monaten

Wichtig für Verbraucher: Eine vorzeitige SCHUFA-Löschung kann verlangt werden, wenn besondere Umstände vorliegen – etwa wenn der fortbestehende Eintrag zu konkreten wirtschaftlichen Nachteilen führt (z. B. Kreditablehnung, Vertragsverweigerung).

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