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LG Köln: Kürzung bei fondsgebundener Rentenversicherung unzulässig

Für das Alter gilt es, sich abzusichern. Viele entscheiden sich dabei für Rentenversicherungen. Doch was tun, wenn die Versicherung plötzlich den Rentenfaktor kürzt? Versicherte können gegen diese Kürzung erfolgreich vorgehen, entschied das Landgericht (LG) Köln am 8. Februar 2023 (Aktenzeichen: 26 O 12/22) und schätzte den Mehrwert für den Kläger auf gut 10.700 Euro.

Versicherer senkte vertraglichen Rentenfaktor

Der Kläger schloss im Jahr 2006 bei der Zurich Deutscher Herold eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie ab. Im März 2017 teilte die Versicherung dem Kunden mit, dass der Rentenfaktor während der Ansparphase von ursprünglich von 37,34 Euro auf 27,97 Euro gekürzt wird. Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel Rente einem Anleger später pro 10.000 Euro Kapital ausgezahlt wird. Die Versicherung begründete die Kürzung mit einer Neuberechnung wegen der damaligen Niedrigzinsphase und stützte die Maßnahme auf eine Klausel im Vertrag. Das wollte sich der Betroffene aber nicht gefallen lassen. Er klagte gegen die Versicherung.

LG Köln: Klausel im Vertrag unwirksam

Das Gericht stand dem Kläger zur Seite und entschied, dass die Kürzung des vertraglichen Rentenfaktors unwirksam war. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass der Rentenfaktor nicht einfach ohne Weiteres herabgesetzt werden kann. Das Gericht schätzte den Mehrwert für den späteren Rentner auf gut 10.700 Euro.  Für Versicherte, denen der Rentenfaktor in ihren Versicherungsverträgen gekürzt wurde, hat das LG damit einen Lösungsweg aufgezeigt.

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