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LG Lüneburg: Schadensersatz bei falscher SCHUFA-Meldung

Das Landgericht Lüneburg entschied mit Urteil vom 14. Juli 2020, dass einem Bankkunden bei fehlerhafter Meldung an die SCHUFA Holding AG (Schufa) ein Anspruch auf Widerruf und in diesem Fall zusätzlich sogar ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro zusteht. Ein Urteil mit erheblicher Signalwirkung – denn ein negativer Schufa-Eintrag hat gravierende Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit aus.

Der Fall

Der Kläger unterhielt bei der Bank ein Girokonto. Er verfügte dort über einen Dispositionskredit in Höhe von 1.000,00 Euro. Im Juli 2018 teilte die Bank ihm mit, dass er die Voraussetzungen für den Dispositionskredit nicht mehr erfülle, weil sein Konto ein Minus von 1.020,00 Euro aufweise. Auf diesen Hinweis glich der Kläger die überzogenen 20,00 Euro aus. Am September 2018 kündigte die Bank dennoch das Girokonto. Das Konto wies zu diesem Zeitpunkt eine lediglich geringfügige Überziehung des Schuldsaldos von 1,89 Euro auf. Die Bank meldete diese Kündigung an die Schufa.

Die Entscheidung

Das Landgericht Lüneburg gab dem Kläger Recht. Die Meldung der Bank an die Schufa war nicht rechtmäßig, so dass diese widerrufen werden musste. Die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten an Auskunfteien – wie die Schufa eine ist -, ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 f und Absatz 4 DSGVO. Danach sind die Datenübermittler zur Übermittlung befugt, wenn dies der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses dient. Zusätzlich ist eine Abwägung vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person denen des Datenverwenders überwiegen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, sondern auch wirtschaftliche und ideelle. Die Interessenabwägung ging hier zugunsten des Kunden aus. Das berechtigte Interesse der Bank an der Datenübermittlung fehle schon deshalb, weil die Kündigung unwirksam gewesen sei.

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