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OLG Hamm: Geldwerte Ansprüche bei fehlerhafter Kündigungsempfehlung

Immer wieder raten Versicherungsgesellschaften ihren Kunden dazu, alte Lebensversicherungen zu kündigen und stattdessen neue Verträge mit vermeintlich besseren Konditionen abzuschließen. Doch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 27. Juni 2023 zeigt, dass eine solche Kündigung unwirksam ist und die Lebensversicherung zu den alten Konditionen weitergeführt werden muss. Zudem muss die Versicherungsgesellschaft die Rechtsverfolgungskosten des Klägers übernehmen (Aktenzeichen: 20 U 22/23).

Wechsel von Lebens- zu fondsgebundener Rentenversicherung

Der Kläger schloss im Jahr 2000 eine Kapitallebensversicherung bei der beklagten Versicherungsgesellschaft ab. Die monatlichen Beiträge von 27,61 Euro wurden von seinem Vater geleistet, der auch als Bezugsberechtigter im Todesfall eingesetzt war. Nach mehreren Beratungsgesprächen im Jahr 2018 mit einem Vermittler der Versicherungsgesellschaft entschied der Kläger, die Lebensversicherung zu kündigen. Stattdessen schloss er eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Auch hier wurden die Eltern als Bezugsberechtigte eingetragen und zahlen die monatlichen Beiträge von 100,21 Euro.

Unzureichende Beratung führte zur Kündigung

Im Zuge der Beratung durch den Versicherungsvermittler wurden weder der Kläger noch dessen Eltern über wichtige Details informiert: Der Altvertrag war steuerprivilegiert und bot im Gegensatz zum neuen Vertrag eine Mindest-Todesfallleistung sowie einen Garantiezins in Höhe von 4 Prozent. Im Jahr 2019 bat der Kläger unter Verweis auf diese Beratungsfehler darum, den Neuvertrag rückgängig zu machen und den alten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, da die Kündigung unwirksam sei. Die Versicherung widersprach diesem Ansinnen.

OLG Hamm: Beratungspflicht verletzt

Das OLG Hamm urteilte zugunsten des Klägers und verpflichtete die Versicherung gemäß § 6 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes dazu, den Kläger so zu behandeln, als hätte er den Altvertrag nicht gekündigt. Das Gericht stellte fest, dass der Vermittler seine Pflicht verletzt habe, indem er nicht über die Vor- und Nachteile zwischen Alt- und Neuvertrag informierte. Kapitallebensversicherungen gelten laut OLG Hamm als komplexe und besonders beratungsbedürftige Versicherungsverträge. Vermittler und Berater sind daher verpflichtet, insbesondere bei vorzeitigen Kündigungen auf die Folgen und Risiken hinzuweisen.

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