Die Beendigung alter Lebens- und Rentenversicherungen durch einen Widerspruch kann sich lohnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verurteilte eine Versicherung am 17. August 2021 zur Zahlung von insgesamt 8.301 Euro (Aktenzeichen: 12 U 39/21). Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung zu wenig abgerechnet hatte und bescherte der Klägerin damit einen lukrativen Nachschlag.
Der Fall: Widerspruch alter Lebens- und Rentenversicherungen
Bei diesem Fall ging es um zwei alte Versicherungsverträge. Der erste war eine Lebensversicherung, die am 1. Oktober 1996 abgeschlossen wurde und erst am 30. September 2032 ausgezahlt werden sollte. Der Versicherte zahlte monatlich 100 DM bzw. 51,13 Euro. Bei dem zweiten Vertrag handelte es sich um eine fondsbasierte Rentenversicherung, die vom 1. Dezember 2004 begann und ab dem 1. Dezember 2035 ausgezahlt werden sollte. Die monatliche Beitragszahlung belief sich auf 500 Euro. Die Beiträge wurden zunächst regelmäßig eingezahlt. Der zweite Vertrag wurde 2008 beitragsfrei gestellt.
Als die Versicherten ihre Verträge in 2007 und 2013 kündigten, wurde auf den ersten Vertrag 5.308,80 Euro und den zweiten Vertrag 18.927,90 Euro ausgezahlt. Die Auszahlungen blieben damit unter den Prämienzahlungen
Die Klägerin fühlte sich um ihre Anlagen betrogen. Nach anwaltlicher Klärung des Sachverhalts widerrief sie ihre Verträge. Sie rügte, dass keine ausreichenden Verbraucherinformationen ausgehändigt und nicht ausreichend über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Angaben bezüglich des Fristbeginns und ein mögliches Rücktrittsrecht seien fehlerhaft gewesen. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Die Klägerin forderte die Versicherung zur Nachzahlung auf.
OLG Karlsruhe: Fehlerhafte Belehrung führt zu berechtigtem Nachschlag
Das Oberlandesgericht gab der Klägerin überwiegend Recht. Das Gericht bestätigte, dass sich die Klägerin noch im Jahr 2018 auf ihr Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs.2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berufen konnte. Die Verträge waren im sog. Policenmodell geschlossen worden. Ordnungsgemäße Verbraucherinformationen lagen nicht vor. Der Widerspruch war somit auch weiterhin möglich. Das OLG verneinte auch die Verwirkung dieses Widerspruchsrechts. Der Versicherungsgeber könne sich bei der von ihm selbst verursachten Fehlerhaftigkeit nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Das OLG bescherte der klagenden Partei damit für den ersten Vertrag einen Nachschlag in Höhe von rund 2.800 Euro und für den zweiten eine Nachzahlung von weiteren fast 5.500 Euro.
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