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Photovoltaikanlage: BGH macht Anlegern Hoffnung

Wer möchte nicht sein Geld gewinnbringend anlegen und damit die Energiewende unterstützen? All dies versprach eine Gesellschaft, die zu diesem Zweck Solarpaneele an Verbraucher verkaufte. Die Gesellschaft ging pleite und der Insolvenzverwalter wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass die Anleger an den Modulen der Photovoltaikanlage kein Eigentum erworben hatten. Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) schlug sich am 22. Oktober 2021 auf die Seite der Anleger und sprach sich gleich in mehreren Entscheidungen für Eigentumsrechte der Solaranleger aus.

Anlagekonzept mit grünem Anstrich

Der Anbieter erwarb im Jahr 2010 auf einem fremden Grundstück einen Photovoltaikpark mit 5.000 Modulen und einer Gesamtleistung von 1.050 Kilowatt-Peak (kWp). Diese Module wurden an 65 Anleger verkauft. Das Vertragswerk sah vor, dass die Anleger Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erwarben und die Module an eine Tochterfirma der Gesellschaft gewinnbringend vermieteten. 2016 meldete die Gesellschaft Insolvenz an. Da der Insolvenzverwalter meinte, die die Solarpaneele nicht an die Anleger herausgeben zu müssen, klagte er auf Feststellung, dass die Anleger nicht Eigentümer geworden seien. Die Vorinstanzen, vier Oberlandesgerichte, bewerteten den Sachverhalt höchst unterschiedlich.

BGH entscheidet für Solaranleger

Der BGH stellte in seinen Entscheidungsgründen klar, dass die Anleger nach bisheriger Sachlage Eigentum an den Modulen erworben haben. Er sprach den Modulen schon deshalb eine sogenannte Sonderrechtsfähigkeit zu, weil sie mit dem Grundstück nicht fest verbunden und auch nicht als Gebäude anzusehen sind. Auch hielt er es nicht für möglich, dass die Paneele ohne Untergang oder Wesensveränderung von dem Grund und Boden getrennt werden könnten. Der BGH ging vielmehr davon aus, dass sie im Fall der Trennung von Grund und Boden ohne weiteres durch ein vergleichbares, am Markt verfügbares Modell ersetzt werden könnten und blieben damit sonderrechtsfähig. Der Insolvenzverwalter müsse das Gegenteil beweisen. Da die Sache damit aber noch nicht entscheidungsreif war, wurden die Urteile der Oberlandesgerichte aufgehoben und es muss neu entschieden werden.

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