Wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Mai 2025 (Az. VI ZR 67/23) zeigt, kann ein unzulässiger SCHUFA-Eintrag schon bei ersten wirtschaftlichen Nachteilen einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen – etwa bei gesperrten Kreditkarten oder drohenden Kontokündigungen.
SCHUFA-Eintrag trotz offener Einspruchsfrist
Ein Verbraucher geriet durch die SCHUFA-Meldung eines Inkassounternehmens in erhebliche Schwierigkeiten. Das Unternehmen hatte eine titulierte Forderung gemeldet, ohne die gesetzliche Einspruchsfrist abzuwarten. In der Folge wurde der Mann bei Banken und Vertragspartnern als nicht kreditwürdig eingestuft: Kreditkarten wurden gesperrt, die Kündigung seiner Bankkonten drohte, Schulden in Höhe von über 60.000 Euro sollten sofort fällig gestellt werden, es kam zu Lohnpfändungen – und eine geplante Immobilienfinanzierung stand auf der Kippe.
Rechtsstreit um immateriellen Schadensersatz
Der betroffene Verbraucher forderte daraufhin mindestens 10.000 Euro immateriellen Schadensersatz. Das Landgericht sprach ihm 5.000 Euro zu. Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage vollständig ab. Begründung: Die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen seien nicht “hinreichend erheblich”, um einen immateriellen Schadensersatz im Sinne von Art. 82 DSGVO zu rechtfertigen.
BGH bestätigt Anspruch
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Fall zurück. Er stellte klar: Bereits konkrete wirtschaftliche Nachteile, die auf eine unzulässige SCHUFA-Meldung zurückgehen, können einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle ist nicht erforderlich – es genügt, dass tatsächlich negative Folgen wie Kreditkartenverlust, Kontokündigungsdrohungen oder Kontrollverlust über personenbezogene Daten eintreten. Ein Mitverschulden des Betroffenen ist unerheblich.
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