Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt erneut die Rechte von Anlegern: In seinem Urteil vom 15. Mai 2024 (Aktenzeichen VIII ZR 226/22) entschied der BGH, dass einem deutschen Verbraucher ein unbefristetes “ewiges” Widerrufsrecht zusteht. Der Verbraucher hatte einen Fernabsatzvertrag mit der Schweizer Life Forestry Switzerland AG abgeschlossen, ohne über sein Widerrufsrecht informiert worden zu sein. Der Anleger erhält nun seine Investition zurück.
Investition in Teakbäume in Costa Rica
Die Schweizer Life Forestry Switzerland AG bot über ihre Website den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica an. Zusätzlich wurden Dienstleistungen zur Bewirtschaftung, Verwaltung, Ernte und Verkauf der Bäume bereitgestellt. Geworben wurde mit Versprechen einer sicheren Investition in den nachwachsenden Rohstoff, hohen Erträgen und positiven Umwelteffekten. Die Rendite sollte nach 12 bis 14 Jahren durch den Holzverkauf erzielt werden. Der Kläger schloss daraufhin in den Jahren 2010 und 2013 Verträge über insgesamt 1.400 Teakbäume ab, ohne aber über sein Widerrufsrecht informiert zu werden. 2020 widerrief er die Verträge und forderte die Rückzahlung seiner Investition.
BGH: Ewiges Widerrufsrecht bestätigt
Der BGH bestätigte, dass dem Kläger ein unbefristetes ewiges Widerrufsrecht zusteht, da er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dadurch kann er seine Investition jederzeit widerrufen. Der Kläger hat somit Anspruch auf Rückzahlung seiner getätigten Investition, abzüglich des bereits erhaltenen Erlöse Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Verträgen zu.
Vorteil für Anleger: Deutsches Gericht ist zuständig
Der BGH bestätigte zudem die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da der Kläger als Verbraucher handelte und das Schweizer Unternehmen seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hatte. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Zuständigkeit der Gerichte in der Schweiz vorsah, wurde für unwirksam erklärt.
Weiterer Vorteil: Deutsches Recht gilt
Zudem stellte der BGH fest, dass deutsches Recht mit den Widerrufsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung findet. Die in den AGB des Unternehmens vorgesehene Geltung Schweizer Rechts war damit unwirksam. Da es bei dem Teak-Investment an einer nach deutschem Recht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt, kann der Vertrag auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch widerrufen werden.
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Mit diesem Urteil stärkt der BGH erneut die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sowie die Rechte der Verbraucher bei internationalen Geldanlagen. Immer wieder konnten wir in der Vergangenheit Belehrungsmängel feststellen. Eine Überprüfung Ihrer Verträge kann Ihnen geldwerte Ansprüche sichern.