BGH: Widerspruch gegen Rentenversicherung auch nach Jahren zulässig

Viele Verbraucher hadern mit ihren Lebens- und Rentenversicherungen. Doch ein aktuelles Urteil macht Hoffnung: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 18. Dezember 2024 (Az. IV ZR 368/21), dass der Widerspruch gegen vier Altverträge zulässig ist – und eröffnet damit neue Chancen für Versicherte.

Mann schloss 2007 vier Rentenversicherungsverträge ab

Im Jahr 2007 schloss ein Mann vier fondsgebundene Rentenversicherungen ab. Nach Beantragung erhielt er von der Versicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Kurz darauf folgten die Versicherungsscheine für sämtliche Verträge. Der Versicherungsnehmer zahlte daraufhin regelmäßig die vereinbarten Beiträge.

Versicherter ließ Verträge mehrfach ändern

In den Folgejahren ließ der Versicherte die vier Rentenversicherungsverträge wiederholt anpassen: Er änderte Versicherungsprämien, schichtete Anlagefonds um und leistete bei drei Verträgen zusätzliche Einzahlungen. Bei einem Vertrag wurde nach einer Beitragserhöhung zusätzlich der Ausschluss der Beitragsfreistellung bei Berufsunfähigkeit vereinbart. Im Jahr 2018 beantragte er für alle vier Verträge Teilauszahlungen in maximaler Höhe. Kurz darauf kündigte er sämtliche Verträge und erhielt die entsprechenden Rückkaufswerte.

Widerspruch 2020 – Versicherung verweigert Rückzahlung

Im Jahr 2020 – rund 13 Jahre nach Abschluss – erklärte der Versicherte den Widerspruch zu allen vier Verträgen. Er forderte Auskunft über die Höhe seiner angesparten Prämien und verlangte die Auszahlung von mindestens 32.000 Euro nebst Zinsen. Die Versicherung lehnte ab: Die zahlreichen Vertragsänderungen zeigten aus ihrer Sicht, dass der Kunde mit den Vereinbarungen einverstanden gewesen sei. Zudem sei der Widerspruch erst ein Jahr nach der Kündigung erfolgt und daher treuwidrig.

BGH: Widerspruch nicht ausgeschlossen – Rückzahlung in Aussicht

Nachdem die Vorinstanzen den Widerspruch wegen angeblich treuwidrigen Verhaltens abgelehnt hatten, gab der BGH dem Kläger Recht. Ein Widerspruch sei auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch möglich – insbesondere bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Weder Sonderzahlungen, Beitragserhöhungen noch Umschichtungen der Fonds stünden dem entgegen, da sie zum typischen Verlauf solcher Verträge gehörten. Das Oberlandesgericht Bamberg muss nun über den Umfang möglicher Rückzahlungen entscheiden.

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