Viele Sparkassen haben über Jahre hinweg zu wenig Zinsen ausgezahlt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt nun klar: Prämiensparer haben Anspruch auf eine korrekte Zinsberechnung – und damit oft auf spürbare Nachzahlungen (Urteil vom 9. Juli 2024, Az. XI ZR 44/23, XI ZR 45/23). Für Sparer kann sich eine rechtliche Prüfung finanziell lohnen.
Langjähriger Streit um variable Zinsen in Prämiensparverträgen beendet
In tausenden Prämiensparverträgen aus den Jahren 1993 bis 2010 fehlten klare und verlässliche Vorgaben zur Zinsanpassung. Verbraucherverbände stuften die Klauseln der Sparkassen zu Recht für unwirksam und verlangten eine transparente Neuberechnung. Zwar setzte sich ihr Modell eines langfristigen Durchschnittszinses nicht durch – dennoch brachte das Verfahren endlich die entscheidende Klärung: Der BGH hat nun verbindlich festgelegt, welcher Referenzzins maßgeblich ist. Maßgeblich sind nun die Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren (WU9554) – ein Referenzzins, der die tatsächliche Marktentwicklung widerspiegelt und allen Prämiensparern Rechtssicherheit bietet.
BGH: Bundesanleihen sind der richtige Maßstab
Mit dieser Entscheidung hat der BGH erstmals einen einheitlichen, klar nachvollziehbaren Maßstab geschaffen. Die Umlaufsrenditen inländischer Bundesanleihen (WU9554) gelten nun als zutreffender Referenzzins für variable Zinsen in Prämiensparverträgen: Sie werden von der Deutschen Bundesbank unabhängig, transparent und ohne Risikoaufschlag ermittelt und entsprechen damit dem Sicherheitsbedürfnis typischer Sparer. Die Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren passen zudem zur typischen Vertragsdauer solcher Sparverträge.
Wichtig: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt bereits, sobald Verbraucher die zugrunde liegenden Tatsachen kennen – nicht erst, wenn sie die rechtliche Unwirksamkeit der Klausel erkennen. Daher sollten Sparer ihre Verträge jetzt prüfen lassen, um keine Ansprüche zu verlieren.
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