OLG Karlsruhe: Bank muss nach Apple-Pay-Betrug 42.000 Euro erstatten

Plötzliche Abbuchungen von Ihrem Konto, die Sie nicht selbst veranlasst haben? In vielen dieser Fälle müssen Verbraucher den Schaden nicht hinnehmen. Dies bestätigt ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 22. Juli 2025 (Az. 17 U 113/23), wonach die Bank dem Kläger rund 42.000 Euro aus nicht autorisierten Apple-Pay-Zahlungen erstatten muss. Das Urteil zeigt: Es lohnt sich, aktiv zu werden.

Fremde nutzen Apple Pay über gestohlene Kartendaten
Der Kläger bestätigte in seiner PushTAN-App eine abstrakt formulierte Meldung „Karte registrieren“, ohne zu erkennen, dass damit die Einrichtung seiner Debitkarte auf einem fremden iPhone ermöglicht wurde. Die Meldung erschien ihm als übliche Sicherheitsabfrage im Online-Banking. Im Hintergrund registrierten Betrüger die Karte auf einem fremden Gerät und führten anschließend über Apple Pay insgesamt 122 Kartenzahlungen durch. Der Kläger war an keiner dieser Zahlungen beteiligt. Der entstandene Schaden belief sich auf über 42.000 Euro.

OLG: Kein grobes Verschulden des Kunden
Sowohl das Landgericht als auch das OLG Karlsruhe kamen zu dem Ergebnis, dass die Zahlungen nicht autorisiert waren. Die versehentliche Freigabe der Kartenregistrierung begründet keine Zustimmung zu späteren Zahlungsvorgängen.

Ein grobes Verschulden des Kunden verneinte das Gericht ausdrücklich: Die Bestätigung einer missverständlich formulierten Meldung in einer Alltagssituation ist kein grob fahrlässiges Verhalten. Ausschlaggebend war vielmehr ein Pflichtverstoß der Bank. Sie hatte die gesetzlich vorgeschriebene starke Kundenauthentifizierung nicht wirksam umgesetzt und den Besitz des Endgeräts, auf dem die digitale Karte eingerichtet wurde, nicht ausreichend verifiziert. Bei digitalen Zahlungen über Apple Pay müssen zwei unabhängige Sicherheitsfaktoren – etwa Besitz und biometrische Identifizierung – tatsächlich überprüft werden. Das von der Bank eingesetzte Sicherheitsverfahren erfüllte diese Vorgaben nicht, sodass eine fremde Person die Karte auf einem anderen Gerät registrieren konnte.

Fazit des OLG: Verhindert das Sicherheitssystem digitalen Missbrauch nicht zuverlässig, trägt die Bank das wirtschaftliche Risiko – nicht der Kunde.

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