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LG Karlsruhe: Bank muss über 25.000 Euro nach Online-Betrug erstatten

Immer häufiger werden Bankkunden Opfer von Online-Banking-Betrug und unberechtigten Abbuchungen. Doch nicht in jedem Fall müssen sie den Schaden selbst tragen. Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat nun in einem Urteil vom 3. Dezember 2025 (Az. 2 O 64/24) entschieden: Sichert eine Bank ihre Sicherheitsverfahren nicht ordnungsgemäß ab, haftet sie für den Schaden – nicht der Kunde.

Nicht veranlasste Überweisungen und Fahrlässigkeitsvorwürfe der Bank

Ein Ehepaar bemerkte auf seinem Konto mehrere Überweisungen, die es nie veranlasst hatte – insgesamt über 25.000 Euro. Unbekannte Täter hatten zuvor das Freigabeverfahren manipuliert und das Überweisungslimit deutlich angehoben.

Die Bank weigerte sich, den Betrag zu erstatten, und warf den Kunden grobe Fahrlässigkeit vor. Sie hätten den Betrug erkennen müssen, hieß es. Doch das Landgericht sah das anders: Die Vorgänge wiesen klare Sicherheitslücken im Online-Banking auf, für die allein die Bank verantwortlich war.

LG Karlsruhe: Keine grobe Fahrlässigkeit – Bank verletzt Sicherheitsvorgaben

Das Gericht stellte klar, dass der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt hatte. Er hatte lediglich eine missverständlich formulierte Sicherheitsabfrage bestätigt – ein alltäglicher Vorgang, der kein gravierendes Fehlverhalten darstellt. Auch eine tägliche Überprüfung des Bankkontos könne nicht verlangt werden; eine Kontrolle im Abstand von zwei Wochen sei ausreichend.

Maßgeblich war vielmehr ein Verstoß der Bank gegen die Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung (§ 1 Abs. 24 ZAG) verstoßen. Beim Einrichten digitaler Karten über Apple Pay oder vergleichbare Zahlungsdienste muss sichergestellt sein, dass zwei voneinander unabhängige Sicherheitsfaktoren überprüft werden. Das war hier nicht der Fall: Der Besitz des Endgeräts wurde nicht ordnungsgemäß verifiziert.

Da die Bank diese gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht einhielt, ist sie gemäß § 675u BGB verpflichtet, das Konto auf den Stand vor den betrügerischen Abbuchungen zurückzusetzen.

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