Sparkasse bestreitet Auszahlungsanspruch
JACKWERTH Rechtsanwälte vertreten aktuell die Interessen eines Mandanten, der nach über 15 Jahren ein in Vergessenheit geratenes Sparbuch in den Unterlagen der verstorbenen Mutter gefunden hat. Das Sparbuch weist heute ohne Zinsen eine Wertstellung von fast 15.000 DM auf. Die Sparkasse bestreitet den bestehenden Auszahlungsanspruch.
Ein Sparbuch im Nachlass
Der Mandant fand 2016 im Nachlass seiner Mutter, die bereits 1999 verstorben war, ein nicht entwertetes Sparbuch. Die Erblasserin hatte über Jahrzehnte monatlich 200 DM eingezahlt. Es galt eine variable Verzinsung, zu Beginn bereits mit einem Zinssatz von 4,5% p.a. Daneben hatte sich die Sparkasse verpflichtet, am Ende des Kalenderjahres eine weitere Prämie zu zahlen. Alles in allem kam über die Jahre schließlich ein stattlicher Betrag von fast 15.000 DM zusammen.
Kontaktaufnahme mit der Bank
Nach dem Fund des Sparbuchs versuchte der Erbe, den Betrag zunächst selbst bei der Sparkasse geltend zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Bankgeschäfte im Namen der Erblasserin problemlos abgewickelt worden. Bei dem Sparbuch machte die Bank jedoch plötzlich Schwierigkeiten und lehnte eine Auszahlung ab. Das Konto sei geschlossen. Über den Verbleib der rund 15.000 DM könne man jedoch keine weiteren Angaben machen. Der Mandant wollte das nicht unwidersprochen stehen lassen, immerhin geht es um mühsam angespartes Geld – und um das Prinzip!
Durchsetzung des Anspruchs
Die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte ist mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt. Grundsätzlich kommt einem Sparbuch, egal wie alt es ist, besondere Beweiskraft zu. Kann die Bank die Auszahlung nicht nachweisen, ist die Bank eintrittspflichtig. Das ist etwa vom OLG Frankfurt im Urteil vom 16.02.2011 bestätigt worden. Nach Auffassung der Anwälte muss das auch für sogenannte Sparkassenbuchblätter gelten wie sie hier verwendet worden sind.
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