LG Hamburg: Schadensersatz für Anleger einer kanadischen Ferienimmobilie

Die Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. wurde vom Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 325 O 100/19) zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von insgesamt rund 58.000,00 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Verfahren steht im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Investments in das geplante Ferienresort Forest Lake Country Club eine Anlage der Terra Firma Development Corporation (TFDC) in Nova Scotia, Kanada.

Der aktuelle Fall

Mit Werbeanzeigen in verschiedenen Zeitungen bewarben Engel & Völkers ab August 2010 die Investition in den noch zu errichtenden Forest Lake Country Club. Versprochen wurde, dass man „bereits vor der Erschließung des Grundstücks Landanteile erwerben [konnte], um bis 2015 eine mögliche Rendite von bis zu 100% oder mehr zu erzielen“.

Der Kläger nahm daraufhin Kontakt mit Engel & Völkers Resorts GmbH auf und ließ sich die Kaufunterlagen zuschicken. Außerdem ließ er sich auf einer Anlegermesse in Stuttgart informieren. Im April 2011 schloss er mit der TFDC Ltd. eine sogenannten Reservierungsvereinbarung, wonach sich die TFDC Ltd. bereit erklärte, im Namen des Klägers eine Beteiligung am Land für das geplante Erschließungsprojekt zu reservieren. Später wurde der Kläger Gesellschafter der neu gegründeten D. LLC und erwarb eine Fläche von 101.682 qm des geplanten Resorts.

Aus den beworbenen Versprechungen wurde jedoch nichts, denn das Resort wurde nicht, wie geplant, 2018 fertiggestellt und die TFDC ging pleite und musste im September 2020 ein Insolvenzverfahren in Kanada eröffnen. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters sind bis zu 100 Millionen Euro in Gefahr. Auch die Engel & Völkers Resorts GmbH befindet sich inzwischen in Liquidation.

Die positive Entscheidung

Das Landgericht Hamburg verurteilte Engel & Völkers Resort GmbH zur Rückabwicklung der im Jahr 2011 gezeichneten Kapitalanlage.

Dabei stellte es zunächst fest, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Aus einem solchem Vermittlungsvertrag folgen eine Vielzahl an Pflichten für den Vermittler. Im hier vorliegenden Fall hat es die Beklagte versäumt, den Kläger ordnungsgemäß über die Ausstiegsmöglichkeiten und das FIFO-Prinzip (First In – First Out) aufzuklären. Auch der Prospekt kläre den Anlageinteressenten nicht hinreichend darüber auf, obwohl dieses Prinzip für die Beurteilung der Kapitalanlage von erheblicher Bedeutung sei. Der Kläger hat daher Anspruch auf Erstattung der gezahlten Anlagesumme und ist von allen Verpflichtungen freizustellen. Von den Anwaltskosten ist er freizuhalten.

Das Verfahren ist anhängig beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 10 U 4/21).

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