LG Aachen: Anlageberater muss Geld zurückzahlen

Mit Urteil vom 08. Oktober 2020 (Aktenzeichen 1 O 547/18) hat das Landgericht Aachen einem Anleger Schadensersatz gegen seinen Anlageberater und zwei weitere Beklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 9.400,00 Euro zugesprochen. Damit bestätigte es das zuvor am 18. Juli 2019 ergangene Versäumnisurteil. Gegen dieses hatte der Anlageberater versucht, sich zu wehren – ohne Erfolg.

Der konkrete Fall

Im Oktober 2014 zeichnete der Anleger auf Empfehlung des Anlageberaters ein Nachrangdarlehen über einen Nominalwert von 24.000,00 Euro zzgl. Agio in Höhe von weiteren 1.200,00 Euro mit dem Versprechen einer moderaten 3-Prozent-Rendite. Die Anlage sollte in monatlichen Raten von 200,00 Euro bespart werden. Das Geld stammte ursprünglich aus einer nunmehr gekündigten Lebensversicherung. Als das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, forderte der Anleger sein Geld zurück. Als er damit scheiterte, nahm er seinen Anlageberater auf Schadensersatz in Anspruch, da man ihm eine risikofreie Anlage zur Altersvorsorge versprochen hatte.

Die positive Entscheidung

Das Landgericht Aachen bestätigte den Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen Falschberatung.

Zwischen dem Anleger und dem Berater kam ein Beratungsvertrag zustande. Tritt ein Anlageinteressent an einen Anlageberater heran und verdeutlicht, dass er wegen einer Anlageentscheidung die besonderen Verbindungen und Kenntnisse des Beraters in Anspruch nehmen will, stellt dies ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages dar. Der Anlageberater nimmt dieses Angebot stillschweigend an, wenn er mit der gewünschten Tätigkeit beginnt. Der Abschluss eines Beratungsvertrags hat für den Anleger den Vorteil, dass dieser dem Berater eine Vielzahl an Pflichten auferlegt. Verstößt er gegen eine dieser Pflichten, so ist er zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Für den Abschluss eines Vertrages ist es zudem unbeachtlich, ob der Anleger von sich aus auf den Anlageberater zugeht, oder ob jener den Anleger kontaktiert. Dem Anleger wurde von dem Berater eine Gegenüberstellung vorgelegt hinsichtlich der zu erwartenden Rendite seiner vorhandenen Lebensversicherungen und der Erträge, die bei Abschluss des Nachrangdarlehens zu erzielen sein würden. Damit und mit der Empfehlung, die Lebensversicherung zu veräußern, sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.

In dem vorliegenden Fall verstieß der Berater gegen die ihm daraus erwachsenden Pflichten. Ein Nachrangdarlehen ist eine hochriskante Form der Geldanlage, die deshalb zur Altersvorsorge ungeeignet ist. Da der klagende Anleger jedoch eine Anlage zur Neuregelung seiner Altersvorsorge wünschte, war die Empfehlung einer solchen Beteiligung nicht anlegergerecht.

Zudem klärte der Berater den Anlegern nicht hinreichend über die mit dem Abschluss eines Nachrangdarlehens verbundenen Risiken auf. Ein wesentliches Risiko bestand hier in dem Rangrücktritt bei Liquidation oder Insolvenz. Zudem ist der Rückzahlungsanspruch solange und soweit ausgeschlossen als sich daraus ein Insolvenzgrund ergeben könnte.

Im Ergebnis ist der Berater dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet. Er muss den Anleger so stellen, wie der stünde, als hätte er von der Anlage nichts gehört. Das heißt, der Anleger kann von dem Berater Rückerstattung der gezahlten Beiträge Zug-um-Zug gegen Abtretung der dem Anleger gewährten Rechte aus dem Nachrangdarlehen verlangen. Zudem entschied das Gerichts, dass dem Anleger auch die außergerichtlichen Anwaltskosten erstattet werden müssen.

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Haben Sie auf Empfehlung eines Anlagevermittlers oder -beraters eine Geldanlage, z.B. in Form eines Nachrangdarlehens abgeschlossen, deren Risiken für Sie nicht abschätzbar sind, so prüfen wir gerne Ihre Ansprüche. Für weitere Informationen zu diesem Thema vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien und unverbindlichen Termin für ein telefonisches Erstgespräch mit der Fachanwältin Angelika Jackwerth.

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