LG Nürnberg-Fürth: Vollen Schadensersatz für inzwischen wertlose Namensschuldverschreibung

Mit Urteil vom 18.02.2021 sprach das LG Nürnberg Fürth (Aktenzeichen 6 O 5614/19) dem Anleger einer Namensschuldverschreibung zur Finanzierung von Öl- und Gasförderung in Alaska Schadensersatzansprüche in Höhe von 47.000,00 Euro nebst Zinsen zu. Eine Namensschuldverschreibung ist ein Wertpapier, mit dem Anlegern für die zeitweise Überlassung eines Geldbetrages regelmäßig die Zahlung von Zinsen versprochen werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Fall: Lukrative Rendite aus Öl- und Gasförderung?

Der Kläger schloss im Februar 2017 eine Vermögensanlage in Form einer Namensschuldverschreibung über 50.000,00 Euro zuzüglich 1.500,00 Euro Agio ab. Bereits am 05. November 2016 war der Kläger auf einer Informationsveranstaltung auf die vermeintlich lukrative Anlage in Alaska mit einer Verzinsung von 9 Prozent jährlich aufmerksam geworden. Nach einem persönlichen Informationsgespräch investierte er 50.000,00 Euro und erhielt bis Februar 2018 lediglich Zinszahlungen in Höhe von 4.500,00 Euro ausgezahlt. Weitere Zahlungen blieben aus. In 2019 stellten Tochtergesellschaften der Initiatorin in den USA Gläubigerschutzantrag und die Unternehmensgruppe Deutsche Öl und Gas geriet endgültig in wirtschaftliche Schieflage. Da der Kläger den Verlust von fast 47.000,00 Euro nicht hinnehmen wollte, reichte er Klage ein.

Die Entscheidung: Schadensersatzansprüche gegen Emittenten, Vorstand und Vermittler bejaht!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem klagenden Anleger in allen wesentlichen Punkten Recht. Die Richterin bestätigte in ihrem Urteil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Initiatorin und ihren Vorstand wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Das Unternehmen habe ohne behördliche Erlaubnis Anlegergelder angenommen. Das Gericht stellte in dem Urteil zudem klar, dass die im Vertrag verwendete Nachrangklausel unwirksam sei, weil sie den Anleger unangemessen benachteilige und nicht transparent genug über mögliche Folgen aufklärte. Bei der Beurteilung der Transparenz sei auf das Verständnis eines durchschnittlichen Kunden abzustellen. Genau diesen Anforderungen habe die verwendete Klausel jedoch nicht entsprochen, so dass dem Anleger eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 47.000,00 Euro zuzüglich Zinsen zustehe. Zu demselben Ergebnis kam das Gericht auch gegenüber dem Anlagevermittler, weil dieser in dem Verkaufsgespräch nicht hinreichend über die Nachrangabrede als spezielles Risiko aufgeklärt habe.

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