LG Hannover: 5.000 Euro Schmerzensgeld für falschen Schufa-Eintrag

Negative Schufa-Einträge können gravierende finanzielle Folgen haben – sie führen zu Schwierigkeiten bei der Kreditvergabe, beim Bezahlen auf Rechnung sowie bei Laufzeitverträgen. Nun wurde die Schufa Holding AG mit Urteil vom 14. Februar 2022 vom Landgericht Hannover zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten verurteilt (Aktenzeichen: 12 O 129/21). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Schmerzensgeld für einen standhaften Kunden

Der Kläger war Kunde der Telekom Deutschland GmbH (Telekom). Mit dieser hatte er unter der Adresse seiner Eltern einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, den allerdings nicht er, sondern sein Bruder nutzte, der anders als er selbst noch bei seinen Eltern wohnte. Im November/Dezember 2017 konnte die Telekom die fälligen Beiträge nicht mehr abbuchen. Sie veranlasste daraufhin im Januar 2018 einen Negativeintrag bei der Schufa. Außerdem kündigte sie den Vertrag zum April 2018. Der Kläger erfuhr im März 2018 zufällig von der Forderung und glich diese aus.  Im April 2019 wandte sich an die Schufa, um den Negativeintrag löschen zu lassen. Die Schufa lehnte ab. Die Adresse der Eltern sei bestätigt, ein Rückläufer nicht erkennbar gewesen. Nach Scheitern außergerichtlicher Bemühungen reichte der Kläger am 28. Mai 2020 Klage am Landgericht Hannover auf Löschung des Negativeintrags ein. Die Schufa erkannte diesen Anspruch zwar an, löschte den Eintrag jedoch erst knapp zwei Monate nach dem Anerkenntnisurteil und mehreren Aufforderungen später. Der Kläger wollte den Vorgang so nicht auf sich beruhen lassen, zudem hatte er durch den Negativeintrag massive finanzielle Nachteile erlitten, die er mit 17.500,00 Euro bezifferte. Als die Schufa erneut ablehnte, kam es zu diesem weiteren Prozess.

LG Hannover: Bloßstellung führt zum Schadensersatzanspruch

Das LG Hannover sprach dem Kläger aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 Euro nach Art. 82 I Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen die Schufa zu. Die von der Schufa veranlassten Negativeinträge vom 10. Januar 2018 haben den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Daran ändere auch die Unzustellbarkeit der Mahnungen nichts. Diese sei für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ohne Belang.

Das Landgericht bejahte hier das Vorliegen eines immateriellen Schadens. Durch den Negativeintrag sei der Kläger bloßgestellt worden, sodass ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zugutekomme.  In der Schadenshöhe orientierte sich das Gericht an den zu § 253 BGB entwickelten Grundsätzen. Insoweit sei eine Abwägung beiderseitigen Verhaltens geboten. Einerseits sei die zweijährige Dauer und das besondere Gewicht in der Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Demgegenüber sei auch die unterlassene Mitteilung der Adressänderung an die Telekom von Relevanz. Das Gericht hielt vor diesem Hintergrund eine Zahlung von 5000,00 Euro für angemessen.

Durch dieses Urteil wird zu Recht die hohe Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Datenschutz unterstrichen.

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