Mit Urteil vom 23. August 2022 setzte das Landgericht (LG) Ravensburg seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort. Es gab einem Autokäufer recht, der sich durch einen Widerruf erfolgreich von seinem Darlehen lösen konnte und daraufhin von seiner Bank fast 14.800 Euro zugesprochen bekam (Aktenzeichen: 2 O 212/21).
Erwerb eines kreditfinanzierten Hyundai i30
Der Kläger erwarb im März 2016 ein Auto der Marke Hyundai i30 blue 1.6 CRDi zu einem Kaufpreis von rund 14.300 Euro. Er leistete eine Anzahlung von 5.280 Euro und finanzierte den restlichen Betrag von 9.000 Euro nebst einer Restschuldversicherungsprämie von 402 Euro über ein Darlehen bei der hauseigenen Bank. Knapp fünf Jahre später widerrief er den Darlehensvertrag und berief sich dabei auf gravierende Mängel in der Widerrufsinformation. Er rügte insbesondere, dass er nicht hinreichend über die Verzugszinsen informiert worden sei. Den Widerruf wies die beklagte Bank zurück, der Kläger zog vor Gericht.
LG Ravensburg: Fehlerhafte Angaben im Vertrag berechtigen zum Widerruf
Die Ravensburger Richter stützen die Argumentation des Klägers. Der Widerruf war möglich, da die Bank den Kläger nicht ordnungsgemäß nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über die im Fall des Verzuges anfallenden Verzugszinsen informiert hatte. Dies hätte in Form konkreter Prozentangaben erfolgen müssen. Da es an einer solchen Information der Bank fehlte, war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen und der Widerruf rechtens. Der Kläger kann nunmehr von der Bank Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Darlehensraten von fast 10.000 Euro plus Eigenanteil verlangen. Das Auto muss er zurückgeben und den Nutzungsaufwand in Abzug bringen, so dass er von der Bank fast 14.800 Euro zurückverlangen kann.
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