Mit grünen Anlagen lässt sich gut Geld verdienen. Das hat sich auch die Hamburger Luana AG auf die Fahnen geschrieben und auf die Vermarktung von nachhaltigen Finanzprodukten spezialisiert. So auch mit dem Angebot der Blockheizkraftwerke Deutschland 3 und 4, für die mit dem Geld privater Kapitalanleger zunächst Heizwerke erworben, dann eine Zeitlang betrieben und anschließend mit Gewinn wieder verkauft werden sollten. Jetzt droht jedoch Ungemach: Die bisherigen Verkaufsbemühungen könnten für Anleger einen herben Verlust bedeuten.
Blockheizkraftwerke 3: Veräußerung mit Verlusten
Die 2015 aufgelegte Anlage LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 3 von Luana Capital mit einem Anlagevolumen von insgesamt 11 Millionen Euro sah eine Mindestbeteiligung von 10.000 Euro bei einer Anlagedauer von 6,5 Jahren vor. Anleger wurden mit einem internen Zinssatz von 10,5 Prozent geworben. Nach Ende der Laufzeit sollten die Kraftwerke veräußert und den Anlegern die Einlage inklusive Zinsen ausgezahlt werden. Diese geplante Veräußerung soll nun beim Fonds Blockkraftheizwerke 3 auch stattfinden, aber wohl zu einem viel zu günstigen Preis. Die Anleger wurden daher aufgefordert, über den Verkauf von 19 der vom Fonds gehaltenen Kraftwerke abzustimmen. Der Verkauf würde jedoch nur 24,5 Prozent der Einlage zurückbringen. Da auch die Ausschüttungen nicht so hoch wie geplant ausgefallen sind – in 2021 nur 39 anstatt der geplanten 79 Prozent -, würde wohl fast die Hälfte des eingezahlten Kapitals verloren sein. Offenbar sprach sich inzwischen eine Mehrheit für den Verkauf aus, damit eine Insolvenz und damit verbundene Rückforderungen vermieden werden konnten.
Auch Blockheizkraftwerke 4 betroffen
Das gleiche Vorgehen sieht Luana nun auch bei den LCF Blockheizkraftwerken 4 aus dem Jahr 2018 vor. Noch bis zum 8. Dezember 2022 haben Anleger Zeit, über den Verkauf aller dortigen Blockheizkraftwerke zum Preis von 5,78 Millionen Euro abzustimmen. Käufer soll eine noch zu gründende Tochtergesellschaft der Luana AG werden. Auch hier wurde Anlegern in Aussicht gestellt, bei einer Nichtzustimmung zum Verkauf könne ein möglicher Insolvenzverwalter alle bisherigen Ausschüttungen zurückfordern.
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