Das Landgericht Osnabrück hat eine Klage von sechs Anlegern gegen den griechischen Staat auf Zahlung von rund 1,65 Mio. Euro zurückgewiesen, die sich gegen einen Zwangsumtausch ihrer Anleihen wehren (Urteil vom 15.05.2015, Aktenzeichen: 7 O 2995/13).
Die Kläger waren Inhaber griechischer Staatsanleihen. Im Zuge des zweiten Rettungspaketes im März 2012 sollten diese Anleihen umgeschuldet werden. Die Kläger waren jedoch nicht bereit, das Angebot Griechenlands anzunehmen, die Anteile unter Inkaufnahme eines deutlichen Abschlages (53,5 Prozent des Nennwertes) in neue Staatsanleihen, Schuldscheine und einen sogenannten Besserungsschein umzutauschen. Daraufhin wurde unter Berufung eines mehrheitlich durchgeführten Umtauschs ein sogenannter Zwangsumtausch durchgeführt. Dieser betraf auch die Kläger dieses Verfahrens. Die Kläger sehen sich dadurch in ihren Rechten verletzt und machen den Verlust als Schadensersatz geltend.
Das Landgericht Osnabrück hält die Klage jedoch für unzulässig und hat sie abgewiesen. Das Gericht sei als deutsches Zivilgericht nicht zuständig. Hier ginge es um ein griechisches Parlamentsgesetz, das Gesetz Nr. 4050/012, ein sogenannter Greek Bondholder Act vom 23.02.2012. Über die Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten anderer Staaten könne das Gericht nicht urteilen. Der Grundsatz der Staatenimmunität stünde entgegen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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