Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagte am 20. Juli 2021 der R & R Consulting GmbH das öffentliche Angebot von Aurimentum „Goldkauf mit Treuerabatt“, auch unter der vorherigen Bezeichnung „Goldkauf mit Treuebonus“. Die BaFin kam zu dem Ergebnis, dass das Angebot gegen das Vermögenanlagegesetz (VermAnlG) verstößt und so nicht weiter zum Erwerb angeboten werden darf. Die Untersagung ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
BaFin: Anforderungen für Vermögensanlagen
Unter der Marke Aurimentum bietet die R & R Consulting GmbH seit Jahren Investitionen in Form von Gold an, u.a. auch in Form eines sogenannten Goldsparplans, dem “Goldkauf mit Treuerabatt”. Kunden des Sparplans wird nach zwei Jahren mit diesem Vertrag ein Goldbonus in Höhe von 8 Prozent in Aussicht gestellt.
Die Untersagung dieses Produkts erfolgte nun, da die Finanzaufseher das Angebot als Vermögensanlage im Sinne des VermAnlG einstuften. Damit gehen besondere Anforderungen einher: Vermögensanlagen dürfen grundsätzlich nur angeboten werden, wenn mit ihnen ein von der BaFin abgesegneter Verkaufsprospekt veröffentlich wird. Dieser muss die gesetzlichen Mindestanforderungen enthalten sowie verständlich und widerspruchsfrei sein. R & R Consulting GmbH veröffentlichte einen solchen Verkaufsprospekt für den Goldkauf mit Treuerabatt jedoch nie. Folglich wurde das Angebot untersagt. Anleger befürchten nun den Verlust ihres Kapitals.
Hessischer VGH gibt BaFin Recht
Bereits im Oktober 2020 kündigte die BaFin mit einer Warnmeldung an, dass es bei Aurimentum Anhaltspunkte für einen fehlenden Verkaufsprospekt gäbe. R & R Consulting GmbH ging gegen diese Meldung vor und verlor am Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 17. März 2021 (Aktenzeichen 6 B 84/21). Laut VGH stelle das Modell wirtschaftlich betrachtet, die Rückgabemöglichkeit des Goldes nach Erhalt des gewährten Treuerabatts, eine Zinszahlung dar. Demzufolge handele es sich um eine Vermögensanlage und der Hinweis der BaFin, dass möglicherweise der Verkauf einer Vermögensanlage ohne Prospekt erfolge, sei angebracht.
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