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Bausparvertrag: Kündigung abwehren, Bonuszins retten

Während der Bausparvertrag früher praktisch zur Grundausstattung eines jeden Bundesbürgers gehörte, wollen Bausparkassen ihre Bestandskunden heute am liebsten loswerden. In Zeiten von Niedrigzinsen sind ihnen die alten Verträge zu teuer. Eine Kündigung ist aber nicht immer zulässig. In jedem Fall sollte der Bonuszins gesichert werden.

Kündigungsgründe auf dem Prüfstand

1. Kündigung nach Erreichen der Zuteilungsreife

Bei Bausparverträgen, die zwar zuteilungsreif, aber nicht voll angespart sind, berufen sich Bausparkassen auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit seinen Urteilen vom 21. Februar 2017 (Aktenzeichen XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16), dass Bausparverträge im Regelfall 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar sind, wies aber gleichzeitig daraufhin, dass es von der Regel auch Ausnahmen gibt. Der BGH führte hierzu aus, es läge im Interesse der Bausparkasse, Verträge kündigen zu können, bei denen nicht mehr marktgerechte Zinsen vereinbart seien. Es kommt allerdings auf die einzelnen Bausparbedingungen an.

2. Kündigung nach Erreichen der Bausparsumme (Vollbesparung)

Bausparkassen ist es nach § 488 BGB auch gestattet, Bausparverträge, bei denen die vereinbarte Bausparsumme erreicht worden ist, zu kündigen. Um schneller auf die vereinbarte Bausparsumme zu kommen, rechnen einige Bausparkasse etwaige Bonuszinsen mit in die Bausparsumme ein. Ob das zulässig ist, ist rechtlich umstritten. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 14. September 2016 (Aktenzeichen 3 U 86/16) geurteilt, dass bei der Berechnung die Berücksichtigung des Bonuszinses nicht zulässig sei.

3. Verzug mit Regelsparrate

Kommt der Bausparer mit der Regelsparrate in Verzug, so kündigen einige Bausparkassen daraufhin den Vertrag. Eine solche Kündigung dürfte nur zulässig sein, wenn der Vertrag entsprechende vertragliche Vereinbarungen enthält. Die Regeln der einzelnen Bausparkassen sind unterschiedlich. Ein generelles Kündigungsrecht nach 15 Jahren dürfte jedenfalls unzulässig sein.

Bonuszinsen sichern

Um den teuren Bonuszins nicht zahlen zu müssen, greifen Bausparkassen auf verschiedene Taktikten zurück. So kommt der Bausparer nur dann in den Genuss der Bonuszahlung, wenn er auf das Bauspardarlehen verzichtet. Bausparer müssen hier allerdings von sich aus tätig werden. Das gilt auch dann, wenn sie das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen möchten. Wichtig ist hier aber der genaue Zeitpunkt, damit der Bonus tatsächlich fällig wird. Der Verzicht sollte erst erklärt werden, nachdem die Bausparkasse gekündigt hat.

BGH kippt jährliche Servicepauschale

Dass auch Bausparkassen Grenzen akzeptieren müssen, ist durch das höchste deutsche Zivilgericht am 02. Juli 2021 bestätigt worden. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte mit Urteil vom 05. Dezember 2019 (Aktenzeichen 2 U 1/19) entschieden, dass Bausparkunden durch die Erhebung einer jährlichen Servicepauschale in Höhe von 24,00 Euro für jedes Bausparkonto unangemessen benachteiligt werden. Das Urteil ist am 02. Juli 2021 durch Rücknahme der Revision der Bausparkasse rechtskräftig geworden (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 4/20).

Mit JACKWERTH Rechtsanwälte zu Ihrem Recht

Die Rechtslage rund um das Bausparen ist eine komplizierte Angelegenheit. Nicht jede Begründung für eine Kündigung ist rechtlich haltbar. Ausgesprochene Kündigungen können unwirksam sein oder die Bausparkasse versucht, die Bonusprämien zu sparen. Möchten Sie sich über Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten informieren, vereinbaren Sie gerne einen Termin zu einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch mit der Fachanwältin Angelika Jackwerth.

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