Finanzberatungsfirmen haften für die Falschberatung ihrer Mitarbeiter. Das ist aber nicht alles. Macht der Berater nicht deutlich, dass er für ein Unternehmen auftritt, haftet er zudem persönlich. So sah es der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13. Januar 2022, in dem er neben der Beratungsgesellschaft auch den Anlageberater persönlich zur Verantwortung zog. Der hatte bei Vertragsschluss die Haftungsbeschränkung nicht korrekt ausgewiesen (Aktenzeichen: III ZR 210/20). Der Streit um 50.050 Euro wurde zunächst zur Klärung noch offener Fragen an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen und ist noch nicht rechtskräftig.
Der Fall: Die verkorkste Altersvorsorge
Im Jahr 2013 besaß der Kläger für seine Altersvorsorge nichts weiter als eine Lebensversicherung. Da er eine bessere Absicherung wünschte, wandte er sich an den Beklagten, einen Finanzvermittler und Inhaber einer Beratungsgesellschaft. Dieser empfahl ihm als sichere Rentenanlage, die Lebensversicherung in einen Fonds mit Investitionen in Deutschland Österreich, der Schweiz und Liechtenstein umzuwandeln.
Nach mehreren Gesprächen erwarb der Kläger diese Anlage zum Preis von 89.000.00 Euro. Der Betrag setzte sich aus einem Sofortbetrag von 41.000 Euro und einem in 156 Raten zu je 250 Euro und einer weiteren Einmalzahlung von 9.000 Euro zu leistenden Betrag von 48.000 Euro zusammen. Den Kaufpreis brachte der Kläger durch den Verkauf seiner Lebensversicherung auf.
In diesen Gesprächen wies der Berater den Kläger jedoch nicht darauf hin, dass das Beteiligungskonzept als Mitunternehmerschaft mit Verlustzuweisung und Risiken und Nachteile der Anlage, insbesondere mit – beträchtlichem – Totalverlustrisiko, fehlender Fungibilität und Rentabilität, etwaigen Nachschusspflichten sowie den von ihm verdienten Provisionen belastet ist.
Der Fonds ging 2017 in Liquidation und der Kläger verlor die zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vorsorgeleistung in Höhe von gut 50.000,00 Euro.
BGH: Der Anlageberater haftet selbst
Der BGH bestätigt erneut, dass bei einer Anlageberatung die Pflicht besteht, den Kunden rechtzeitig, richtig, sorgfältig, und verständlich zu beraten. Eine solche Beratung fand hier jedoch nicht statt, da ein Investment empfohlen wurde, welches nicht den Vorstellungen des Klägers und seinen (wirtschaftlichen) Verhältnissen entsprach. In den unteren Instanzen heftig umstritten war jedoch, wer für diese Fehlberatung alles haftet.
Der BGH stellt dazu klar: Neben der hier ausdrücklich bejahten Haftung der Gesellschaft muss sich der Berater auch persönlich verantworten. Er trat gegenüber dem Kläger ohne Hinweis auf die Haftungsbeschränkung auf, insbesondere führte er nicht den Rechtsformzusatz „UG“. Die Unternehmergesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder “UG (haftungsbeschränkt)” zu führen. Die Vorgabe ist exakt und buchstabengetreu einzuhalten. Fehlt es an der Ausweisung, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog.
JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche
Das Urteil des BGH bringt erhebliche Vorteile für den Anlegerschutz. Einmal bestraft es den laxen Umgang mit der Firmenbezeichnung. Darüber hinaus verschafft es dem Anleger zusätzliche Regulierungsmöglichkeiten. Während Anlageberater ihre Firma notfalls in die Insolvenz bzw. Abwicklung schicken und der Anleger so leer ausgeht, bleibt so ein Durchgriff auf den Berater selbst. Und das gilt zusätzlich zu einem Anspruch gegen das Beratungsunternehmen. Wenn auch Sie bei Ihrer Investition nicht richtig beraten wurden und den Verlust Ihrer Anlage fürchten oder bereits erlitten haben, vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch mit der Fachanwältin Angelika Jackwerth.