Kunden vertrauen ihrer Bank ihr Vermögen an. Umso ärgerlicher ist es, wenn Betrüger Überweisungen veranlassen, von denen die Kunden nichts mitbekommen. Verweigert die Bank dann die Erstattung, stehen Verbraucher vor einem großen Problem. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. März 2024 (Aktenzeichen: XI ZR 107/22) zeigt, dass das Geld im Zweifel aber zurückgeholt werden kann.
Kundin unterhielt Girokonto bei Bank
Die Klägerin schloss im Jahr 2007 einen sogenannten Kundenstammvertrag mit der Bank ab. Auf Grundlage dieses Vertrages eröffnete sie im selben Jahr ein Girokonto und im Jahr 2010 ein Tagesgeldkonto bei dem Kreditinstitut. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurden die Pflichten der Bank hinsichtlich der Erteilung von Rechnungsabschlüssen sowie die Rechte der Kunden festgelegt. Die Kundin stand regelmäßig in Kontakt mit einem Bankmitarbeiter, dem sie häufig per E-Mail Aufträge erteilte.
Berater winkt gefälschte Zahlungsaufträge durch
Im Jahr 2016 plante die Kundin den Erwerb einer Eigentumswohnung in London und stand dafür in Kontakt mit dem Bankmitarbeiter. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 230.000 Euro auf ihrem Girokonto. Von diesem Betrag sollten 195.000 Euro auf das Tagesgeldkonto überwiesen und 35.240 Euro an verschiedene Empfänger gezahlt werden, die mit dem Wohnungskauf in Verbindung standen. Zwischen Mai 2016 und Februar 2017 erhielt der Mitarbeiter dreizehn E-Mails mit Zahlungsanweisungen in englischer Sprache. Insgesamt überwies der Mitarbeiter 255.395,61 Euro vom Girokonto der Klägerin. Das Problem: Die Rechnungen in den Emails waren gefälscht. Unbekannte hatten die E-Mail-Adresse der Kundin genutzt, um gefälschte Rechnungen an die Bank zu senden.
Bank will Geld nicht erstatten
Im Februar 2017 erhielt die Kundin einen Kontoauszug und stellte fest, dass sie die seit Mai 2016 getätigten Überweisungen nicht nachvollziehen konnte. Sie erklärte der Bank, dass sie diese Zahlungen nicht in Auftrag gegeben habe und forderte die Erstattung des Betrages. Die Bank lehnte dies jedoch ab. Die Kundin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein und hatte Erfolg. Daraufhin ging das Kreditinstitut vor dem BGH in Revision.
BGH: Kundin erhält volle Summe zurück
Der BGH bestätigte das Urteil der Vorinstanz und entschied zugunsten der Kundin. Das Gericht stellte fest, dass die Bank nicht beweisen konnte, dass die Kundin die Zahlungen autorisiert hatte. Auch in dem Umstand, dass die Kundin den Überweisungen erst knapp ein Jahr später widersprach, konnte eine Genehmigung nicht gesehen werden. Dass die E-Mail-Adresse der Kundin für die gefälschten Rechnungen verwendet wurde, war ihr ebenfalls nicht anzulasten. Die Bank muss der Kundin nun die volle Erstattungssumme nebst Zinsen zurückzahlen.
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