Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen auch für länger zurückliegende Darlehensverträge aus 2004 unzulässig sind (BGH, Urteile v. 13. Mai 2014 – Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 und Urteile v. 28.10.2014 – Az. XI ZR 348/13 und XI R 17/14).
Während es in den Urteilen aus Mai 2014 darum ging, ob ein Darlehensnehmer die Gebühren grundsätzlich zurückfordern kann, hat der Bundesgerichtshof in seinen aktuellen Urteilen die Frage entsschieden, wie lange der Anspruch auf Rückforderung besteht. Alle in der Zeit vom 01. Jaunar 2005 bis 31. Dezember 2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31. Dezember 2014. Wer jedoch zwischen heute vor zehn Jahren und dem 31. Dezember 2004 abggeschlossen hatte, für den tritt Verjährung taggenau zehn Jahre später ein. Beispiel: Für einen Kreditabschluss am 01. November 2004 wäre Fristablauf am 01. November 2014.
Es ist daher wichtig, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Für viele Kreditverträge gilt, dass noch in diesem Jahr gehandelt werden muss. Ein einfaches Schreiben an die Bank oder Sparkasse genügt hier allerdings nicht. Verjährungshemmend wirken nur die nach Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, wie beispielsweise die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens oder eines Klageverfahrens.
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