Wer jahrzehntelang spart, darf auch jahrzehntelang auf seine Zinsen vertrauen. Das hat der BGH mit Urteil vom 23. September 2025 (Az. XI ZR 29/24) entschieden – und damit die Rechte von Millionen Sparern gestärkt. Zinsansprüche aus Prämiensparverträgen bleiben auch nach vielen Jahren bestehen.
Prämiensparverträge: Streit um Zinsberechnung
Seit den 1990er Jahren boten Sparkassen Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung und gestaffelten Prämien an. Verbraucherschützer kritisierten jedoch, dass Zinsanpassungsklauseln oft unklar formuliert waren und über Jahre hinweg zu niedrige Zinssätze berechnet wurden.
BGH stärkt Rechte bei langlaufenden Prämiensparverträge
- Verträge mit sehr langer Laufzeit (z. B. 99 Jahre oder 1.188 Monate) schließen eine ordentliche Kündigung in dieser Zeit aus – Sparkassen sind dauerhaft gebunden.
- Die Zinsanpassung muss nach der Verhältnismethode erfolgen: Das Verhältnis zwischen Vertragszins und dem Referenzzins ist zu wahren. Negative Zinsen sind nicht zulässig, die Untergrenze liegt bei 0 %.
- Besonders verbraucherfreundlich: Zusätzliche Zinsansprüche verjähren erst mit Vertragsende. Damit können Sparer auch nach Jahrzehnten noch Nachforderungen geltend machen – ein klarer Erfolg für Verbraucher.
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