Rentenversicherungsverträge sind ein beliebtes Vorsorgemodell für private Sparer, doch nicht jeder Vertrag ist vorteilhaft. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Juli 2024 (Aktenzeichen: IV ZR 196/22) zeigt, dass sich ein Widerspruch lohnen kann – und das sogar noch Jahre nach Abschluss des Vertrags.
Frau schloss Rürup-Vertrag mit Versicherung
Im Jahr 2006 schloss eine Verbraucherin einen fondsgebundenen Rürup-Vertrag ab. Die Rürup-Rente ist eine steuerlich geförderte Altersvorsorge in Form eines Rentenversicherungsvertrages, die speziell für Selbständige und Freiberufler entwickelt wurde. Der Vertrag wurde im Policenmodell abgeschlossen, bei dem die Sparerin die Vertragsunterlagen erst nach der Unterzeichnung des Antrags erhielt.
Widerspruch des Versicherungsvertrages erfolglos
Im Jahr 2020 erklärte die Frau den Widerspruch. Sie sei bei Vertragsabschluss nicht ausreichend über ihre Verbraucherrechte wie etwa ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden. Sie forderte von ihrer Versicherung die Erstattung der geleisteten Beiträge und die Herausgabe der damit erzielten Zinsen. Die Versicherung lehnte dies mit dem Hinweis darauf ab, dass die Widerspruchsinformationen rechtmäßig erteilt worden seien. Jedenfalls sei ein Widerspruch nach knapp 14 Jahren aber nicht mehr ordnungsgemäß. Zudem handle es sich bei dem staatlich begünstigten Vertrag um eine Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, was einen Widerspruch ausschließe.
BGH: Langer Zeitablauf schließt Widerspruch nicht aus
Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) München in der Berufung entschieden hatte, dass der Verbraucherin aufgrund der langen Zeit seit Vertragsabschluss kein Widerspruchsrecht mehr zusteht, zog sie mit ihrer Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH wies die Entscheidung des OLG zurück und entschied zugunsten der Verbraucherin. Gravierende Umstände, die die Ausübung des Widerspruchsrechts nach 14 Jahren als treuwidrig erkennen ließen, liegen nicht vor. Es handelt sich hier um eine steuerlich geförderte Rürup-Rentenversicherung, bei der weder ein Kapitalwahlrecht noch ein Rückkauf möglich ist. Schon deshalb konnte die Versicherung nicht darauf vertrauen, dass die Verbraucherin ihr Widerspruchsrecht nicht ausüben würde. Die Entscheidung wird nun an das OLG zurückverwiesen, das die Vertragsumstände erneut prüfen muss. Die Klägerin hat somit Aussicht auf Rückzahlung.
JACKWERTH Rechtsanwälte – Vertrauen Sie auf Experten
Für Verbraucher bedeutet die Entscheidung des BGH, dass Fehler in den Belehrungen über Widerspruchs- oder Widerrufsrechte auch nach vielen Jahren einen Ausstieg aus unvorteilhaften Altersvorsorgeverträgen ermöglichen. Lassen Sie uns die Überprüfung Ihrer Verträge und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche übernehmen.