Viele glauben, bei der Rürup-Rente gebe es kein Zurück – doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Juli 2025 (Az. IV ZR 161/23) klargestellt: Wurden Kunden beim Abschluss ihrer Basisrente nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, können sie den Vertrag auch Jahre später noch widerrufen. Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Rechte der Verbraucher und bestätigt bestehende Ausstiegsmöglichkeiten.
Kundin erklärt Widerruf – Gerichte sehen treuwidriges Verhalten bei Rürup-Rente
Eine Kundin hatte im Dezember 2009 einen Basisrentenvertrag (Rürup-Rente) abgeschlossen und im Jahr 2010 einer Umstellung auf neue Zertifizierungsbedingungen zugestimmt. In den Jahren 2012 und 2013 leistete sie auf Anregung der Versicherung zusätzliche Einzahlungen in Höhe von insgesamt 5.000 Euro.
Erst im Oktober 2021 erklärte sie den Widerruf und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab: Der späte Widerruf sei treuwidrig (§ 242 BGB), da die Klägerin den Vertrag über Jahre hinweg fortgeführt und dabei steuerliche Vorteile genutzt habe.
BGH gibt Kundin Recht
Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Zwar könne ein Widerrufsrecht ausnahmsweise wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen – etwa ein bewusst widersprüchliches Verhalten. Solche Umstände habe das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
Weder die Zustimmung zur Vertragsumstellung noch spätere Zuzahlungen oder die Nutzung steuerlicher Vorteile seien außergewöhnlich, sondern vielmehr typische Vorgänge im Rahmen der Vertragsdurchführung.
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