Wer spart, der hat. Getreu diesem Motto werden Sparern von Banken und Sparkassen laufend neue Sparmöglichkeiten geboten. Besonders beliebt sind dabei Prämiensparverträge. Wenn aber die Bank den Vertrag kündigt, ist es aus mit der versprochenen Sparprämie. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 25. Juli 2023, dass eine Sparkasse einen Prämiensparvertrag mit Prämienstaffel nicht vorzeitig kündigen darf (Aktenzeichen: XI ZR 221/22).
Prämien als Sparmodell
Geklagt hatte eine Sparerin, die bei ihrer Sparkasse im Januar 2001 einen sogenannten Prämiensparvertrag abgeschlossen hatte. Vereinbart war eine monatliche Einzahlung in Höhe von damals 150 DEM (heute ca. 76,69 Euro). Zusätzlich zur variablen Verzinsung zahlte die Sparkasse auf diese vertragsgemäß erbrachte Jahresleistung eines jeweils abgelaufenen Sparjahres eine nach der Höhe des am Ende des Sparjahres erreichten Guthabens gestaffelte Prämie. So konnte zuletzt eine Prämie von 50 Prozent des Guthabens erreicht werden, wenn das 40fache der Jahressparleistung erreicht wurde.
Im September 2020 kündigte die Sparkasse den Sparvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 und verwies auf die bestehenden Negativzinsen. Die Sparerin wollte sich dies nicht gefallen lassen. Sie war der Meinung, der Vertrag sei durch die Kündigung nicht beendet worden, da diese Entscheidung bei ihr und nicht bei der Sparkasse liege. Nachdem die Sparerin vor zwei Instanzen erfolglos blieb, landete die Sache vor dem BGH.
BGH: Kündigung bei Prämienstaffel nicht rechtens
Der BGH beschäftigte sich eingehend mit dem abgeschlossenen Vertrag zwischen der Sparerin und der Sparkasse. Er kam zu dem Schluss, dass die hier verwendete Verhlätnisprämienstaffel dahingehend zu verstehen war, dass dem jeweiligen Sparer das Recht zustehen soll, selbst zu bestimmten, ob bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe gespart werden soll oder nicht. Der Anreiz durch die steigenden Prämien lässt sich nicht mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht der Sparkasse vereinbaren. Da die höchste Prämienstufe im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erreicht war, kann die Sparerin ihren Sparvertrag mit attraktiven Prämienzahlungen fortsetzen.
JACKWERTH Rechtsanwälte beraten zu Prämiensparverträgen
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