Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt erneut Anlegerrechte: Mit Urteil vom 21. Februar 2024 entschied der vierte Senat, dass Versicherungsnehmer von Lebens- und Rentenversicherungen auch nach Ablauf von 15 Jahren noch ihr Widerspruchsrecht ausüben können, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war (Aktenzeichen: IV ZR 297/22). Das stärkt einmal mehr die Anlegerrechte und verbessert ihre finanzielle Situation.
Abschluss der Rentenversicherung in 2004
Der Kläger beantragte im September 2004 den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags. Daraufhin erhielt er mit Begleitschreiben den Versicherungsschein sowie die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Widerspruchsbelehrung. Laut dieser Widerspruchsbelehrung stand ihm ein 30-tägiges Widerrufsrecht nach Erhalt des Versicherungsscheins zu. Ende der Beitragszahlungen und Aufschubzeit war der 31. Oktober 2036. Der Kläger zahlte die vereinbarten Beiträge und erhielt am 1. November 2016 eine Teilkapitalabfindung in Höhe von 5.969 Euro.
Widerspruch noch nach über 15 Jahren möglich?
Im Oktober 2020 erklärte der Kläger den Widerspruch, da die Frist aufgrund der fehlerhaften Belehrung noch nicht abgelaufen war. Die Versicherung wies den Widerspruch als verspätet zurück. Daraufhin klagte der Versicherte auf Rückabwicklung des Vertrags und argumentierte, der Vertrag sei aufgrund mangelhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen. Nachdem die Klage in den ersten beiden Instanzen noch zurückgewiesen worden war, gab der BGH dem Versicherungsnehmer Recht.
BGH: Widerspruchsbelehrung muss auf alle Unterlagen hinweisen
Der BGH entschied, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde, da in der Belehrung die für die Auslösung der Widerspruchsfrist erforderlichen Unterlagen nicht zutreffend benannt wurden. Neben dem Versicherungsschein müssen auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation übermittelt werden. Die Belehrung erweckte aber den falschen Eindruck, dass allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins ankäme. Da keine ordnungsgemäße Belehrung vorlag, begann die Frist für den Widerspruch nicht zu laufen.
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