BGH: Verwirkung des Widerrufsrechts und Widerrufsbelehrung der Sparkassen

In zwei Entscheidungen vom 12.06.2016 hat sich der Bundesgerichtshofs mit dem Widerruf von Darlehensverträgen aus dem Jahr 2001 und 2008 auseinandersetzen müssen. Insbesondere sollte die Frage geklärt werden, ob das Widerrufsrecht, welches erst viele Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt worden war, verwirkt war. In einem Fall wurde das Widerrufsrecht erst 13 Jahre nach Vertragsschluss und 7 Jahre nach vollständiger Tilgung erklärt. In dem Sparkassen-Fall von 2008 lief das Darlehen noch.

Fall 1 (XI ZR 501/15) Keine Verwirkung bei Verträgen aus 2001

Der Kläger schloss im November 2001 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Kläger führte das Darlehen bis Januar 2007 vollständig zurück. Im Juni 2014 erklärte der Kläger den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Ein Haustürgeschäft ist für Verträge vor November 2002 eine Bedingung für ein Widerrufsrecht. Der BGH entschied, dass das Widerrufsrecht nicht verwirkt sei und noch ausgeübt werden konnte. Anders als es das OLG angenommen hatte, urteilte der BGH, dass das Motiv des Klägers für den Widerruf nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf.

Fall 2 (XI ZR 564/15) Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus 2008 fehlerhaft

Die Kläger schlossen im April 2008 mit einer Sparkasse einen grundschuldgesicherten Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie. Im folgenden Zeitraum wurden Zins- und Tilgungsleistungen seitens der Kläger erbracht. Im Juni 2013 erklärten sie den Widerruf. Der BGH bestätigte, dass die Widerrufsfrist im Juni 2013 noch nicht abgelaufen war und nannte als tragendes Argument, dass die Kläger mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt worden waren. Spannend wurde es dann bei der Frage, ob sich die Sparkasse auf die Musterbelehrung berufen kann. Dies wurde vom Bundesgerichtshof verneint, weil die angewendeten Fußnotenzusätze „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ als erhebliche Veränderungen der Musterbelehrung gewertet wurden.

Der Bundesgerichtshof stellt weiter klar, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch anderweitig unzulässig ausgeübt haben.

Weiter bestehendes Widerrufsrecht bei Immobilienfinanzierung

Darlehensverträge in Haustürsituationen

Wurde Ihr Darlehensvertrag in einer Haustürsituation angebahnt, gilt nach wie vor das „ewige Widerrufsrecht“.

Darlehensverträge nach dem 10.06.2010

Liegt der Vertragsschluss zwischen dem 11.06.2010 und 20.03.2016 gilt die Gesetzesänderung bzgl. des Erlöschens des Widerrufs für Verbraucherdarlehensverträge nicht. Für diese Darlehensverträge gilt das „ewige Widerrufsrecht“ weiterhin und Verbraucher können unter den richtigen Voraussetzungen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Darlehensverträge nach dem 20.03.2016

Für Immobiliar-Darlehensverträge ab dem 21.03.2016 gilt eine Höchstfrist für den Widerruf von einem Jahr und 14 Tagen

Unterstützung durch Anwälte

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