Wer einen Kredit vorzeitig zurückzahlen will, sieht sich oft mit hohen Vorfälligkeitsentschädigungen konfrontiert. Doch nicht jede Forderung ist zulässig, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt: Eine Sparkasse verlangte unrechtmäßig 7.750,16 Euro – und muss diese nun samt Anwaltskosten erstatten (Urteil vom 20. Mai 2025, Az. XI ZR 22/24).
Darlehen für Immobilie aufgenommen
Im Jahr 2016 schloss der spätere Kläger mit der Sparkasse einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag über eine Summe von 135.194,35 Euro ab. Vereinbart wurde ein gebundener Sollzinssatz von 1,4 % p.a. mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Rückzahlung sollte in 370 monatlichen Raten à 450,65 Euro erfolgen. Zusätzlich räumte die Sparkasse dem Darlehensnehmer ein jährliches Sondertilgungsrecht von bis zu 6.500 Euro ein.
Unwirksame Klausel im Vertrag?
Der Darlehensvertrag sah für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung vor, berechnet nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode. Diese Methode soll sicherstellen, dass die Bank wirtschaftlich so gestellt wird, als wäre das Darlehen bis zum Ende der Zinsbindung weitergeführt worden. Allerdings fehlte in der Klausel eine konkrete und nachvollziehbare Darstellung der Berechnung – insbesondere eine Differenzrechnung zwischen dem ursprünglichen und dem neu angelegten Kapital. Genau dieser Mangel sollte sich später als entscheidend zugunsten des Klägers erweisen.
Sparkasse vereinnahmt Entschädigung – Kunde will sie zurück
Als der Kunde die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens wünschte, stellte ihm die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600,16 Euro sowie einen Institutsaufwand von 150 Euro in Rechnung. Der Kunde beglich den Betrag unter Vorbehalt und verlangte Anfang 2022 die Rückzahlung – vergeblich. Er hielt die Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung für intransparent – es fehle an einer klaren und nachvollziehbaren Berechnung der Entschädigungssumme. Weil die Sparkasse jede Erstattung verweigerte, ging die Sache vor Gericht.
BGH: Kunde kämpft sich erfolgreich durch Instanzenzug
Während der Kläger vor dem Landgericht Erfolg hatte, bekam die Sparkasse im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle Recht. Der Fall ging daraufhin in die Revision zum BGH – mit erfolgreichem Ausgang für den Verbraucher. Das Gericht entschied, dass die angegebene Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung nicht transparent genug war. Der Kunde erhält nun die komplette Summe von 7.750,16 Euro nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,30 Euro zurück.
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