Lebensversicherungen gelten als verlässliche Altersvorsorge. Wenn sich das Anlagemodell aber nicht mehr rentiert, muss eine Lösung her. Dabei kann ein Ausstieg aus der Lebensversicherung auch noch Jahre nach Vertragsschluss möglich sein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Dezember 2024 entschied (Aktenzeichen: IV ZR 191/22).
Kunde schloss fondsgebundene Lebensversicherung ab
Der Kunde beantragte im Jahr 2005 bei einer Versicherung den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung im sogenannten Policenmodell. Der Kunde wurde dabei aber nicht über die Dauer der Bindung an seinen Antrag informiert, sondern erhielt mehrere Belehrungen über sein Rücktrittsrecht. Außerdem fehlte es an einer ausreichenden Hervorhebung.
Verbraucher verlangt Rückzahlung der Beiträge
Im Jahr 2018 erklärte der Kunde seinen Rücktritt vom Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Fondswert 66.764,45 Euro, stieg jedoch später wieder an. Anschließend forderte der Kunde sämtliche gezahlten Prämien zurück. Sein Argument: Da er bei Antragstellung nicht korrekt informiert worden sei, habe er dem Vertrag auch Jahre später noch wirksam widersprechen können und habe daher Anspruch auf Erstattung. Die Versicherung verweigerte die Rückzahlung, sodass der Fall vor Gericht landete.
Fehler im Vertrag – Widerspruch auch nach Jahren möglich
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) sprachen dem Kunden einen Erstattungsanspruch zu. Mangels korrekter Belehrung begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Ein Widerspruch war somit auch noch knapp 13 Jahre nach Vertragsschluss möglich. Allerdings gestand das OLG dem Mann nur einen Anspruch über 83.373,44 Euro zu und begründete dies mit dem niedrigeren Wert des Fonds im Zeitpunkt des Widerspruchs. Dies sei ein Umstand, der zu Lasten des Versicherten ginge.
BGH: Positive Fondsentwicklung kommt Versicherungsnehmer zugute
Das wollte der Kunde nicht auf sich sitzen lassen und zog vor den BGH. Dieser stellte sich hinter den Verbraucher und entschied, dass die positive Entwicklung des Fonds nach Ausübung des Widerspruchs dem Versicherungsnehmer und nicht der Versicherung zugute kommt. Für den Kunden bedeutet dies die Erstattung weiterer 22.792,22 Euro und damit insgesamt von 106.165,66 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen.
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