Wie das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) und das Institut für Seeverkehrswirtschaft (ISL) bekannt gaben, brach der weltweite Containerumschlag im Februar um 10,9 auf 102,5 Punkte und damit deutlich ein. Für März sind weitere Rückgänge zu erwarten. JACKWERTH Rechtsanwälte informieren über mögliche Folgen für Anleger der P&R-Container.
Hintergrund der Krise
Hinter diesem Einbruch steckt nach Meinung der Wissenschaftler der Handelskrieg zwischen USA und China. Bisher noch keine Berücksichtigung finden die Auswirkungen der Corona Pandemie. Im März wird sich das wohl ändern, wenn die Krise auch in den USA angekommen ist. Ganz anders in China. Dort befanden sich viele Menschen bereits im Februar in Quarantäne, woraus sich bereits Nachteile bei den Verladekapazitäten in den Häfen ergaben. Zeitgleich sanken die Industrieproduktion und damit auch die Ein- und Ausfuhren von Waren. Das volle Ausmaß der Corona Krise wird jedoch auch für China erst im März erwartet.
Folgen für P&R
Wie der Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffè in einer am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Pressemittelung schreibt, hängen die zukünftigen Erträge, die durch die Verwertung der Containerflotte erzielt werden sollen, vom Markt und damit der Entwicklung der Weltwirtschaft ab. Die Verwertung soll durch Vermietung und Verkauf von Containerbeständen erfolgen. Jedoch drängt sich dabei die Frage auf, wer mietet oder kauft Container in Zeiten, in denen der Containerumschlag drastisch abfällt? Nach Ansicht des RWI jedenfalls wird der Index in der Zukunft weiter sinken. Dies hätte möglicherweise zur Folge, dass das anvisierte Ziel des Verwertungserlöses von über einer Milliarde Euro nicht mehr zu realisieren wäre.
Ansprüche gegen Banken und Berater prüfen lassen
Trotz realistischer Zahlungen aus der Insolvenzmasse steht zu befürchten, dass P&R-Anleger auf erheblichen Schadensbeträgen sitzen bleiben. Diese dürften durch die aktuellen Krisen nicht geringer geworden sein. Daher empfiehlt es sich, mögliche Ansprüche rechtzeitig durch eine Fachkanzlei prüfen zu lassen. Denn für Schadensersatzansprüche gegen Banken, Berater und Vermittler oder auch Initiatoren besteht weiterhin Verjährungsgefahr. Anders als man annehmen mag, sind derartige Ansprüche von der bisherigen Hemmungsvereinbarung nicht umfasst. Die Hemmungsvereinbarung gilt nur für Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren! Schadensersatzansprüche unterliegen weiterhin kurzen Verjährungsfristen.
Wir kümmern uns um Ihre Rechte!
Angesichts dieser Entwicklungen haben sich inzwischen zahlreiche geschädigte Anleger bei uns gemeldet, die wir außergerichtlich und gerichtlich vertreten.