Datenlecks bei Kreditinstituten und Online-Plattformen können erhebliche Folgen für Verbraucher haben. In einem Urteil vom 20. Juni 2024 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Betroffene auch für immaterielle Schäden Schadensersatz fordern können, wie im Fall eines Datenlecks bei Scalable Capital (Aktenzeichen: C-182/22 & C-189/22).
Anleger unterhielten Konto bei Scalable Capital
Der Entscheidung lag ein Vorfall zweier Anleger zugrunde, die ein Konto bei der Trading-App Scalable Capital unterhielten. Über diese Plattform können verschiedene Finanzgeschäfte über ein Wertpapierdepot abgewickelt werden. Ein zur Kontoeröffnung erforderlicher Betrag von mehreren Tausend Euro sowie personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum, Postanschrift sowie eine digitale Kopie des Personalausweises waren hinterlegt worden.
Datenleck bei Trading-Anbieter – AG München legt dem EuGH vor
Im Jahr 2020 wurden die persönlichen Daten der beiden Anleger sowie Informationen zu ihren Wertpapier-Depots von unbekannten Tätern abgegriffen. Die Kläger verlangten vor dem Amtsgericht München Schadensersatz für den immateriellen Schaden nach der DSGVO, der durch den Diebstahl ihrer Daten entstanden war. Das Gericht stellte fest, dass zehntausende Personen von dem Datenverlust betroffen waren, und entschied aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung, den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
EuGH: Immaterieller Schaden kann so schwerwiegend wie Körperverletzung sein
Der EuGH musste sich im Rahmen der Vorlage mit mehreren Teilfragen des Amtsgerichts auseinandersetzen und entschied, dass ein immaterieller Schaden genauso schwerwiegend sein kann wie eine Körperverletzung. Zudem stellte das Gericht klar, dass deutsche Gerichte auch bei geringfügigen immateriellen Schäden einen Schadensersatz zusprechen können. Für Betroffene bedeutet dies: Auch bei Datenlecks können wertvolle Ansprüche geltend gemacht werden.
JACKWERTH Rechtsanwälte: Gerichtliche Schritte können sich lohnen
Datenlecks bei Banken oder die unerlaubte Weitergabe von Kundendaten an Dritte, wie etwa die SCHUFA, können erhebliche Nachteile für Verbraucher mit sich bringen. Dass es sich lohnen kann, dagegen vorzugehen, ergibt sich aus dem Urteil des OLG Hamburg vom 10. Januar 2024, bei dem ein Bankkunde nach einer fehlerhaften SCHUFA-Meldung 4.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen bekam. Sollten Sie von einem Datenleck oder der unerlaubten Weitergabe Ihrer Daten betroffen sein, kann es sich auszahlen, rechtlichen Rat einzuholen.