EuGH ermöglicht Ausstieg aus teuren Kreditverträgen

Mit seinem Urteil vom 26. März 2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgestellt, dass die von einer Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht ausreichend über die Widerrufsfrist informiert (Aktenzeichen C-66/19). Der Kläger konnte seinen Kredit daher wirksam widerrufen. Dieses Urteil wirkt sich auf eine Vielzahl von Verträgen aus. Freuen dürfen sich vor allem Verbraucher von Immobilien- und Autokrediten.

EuGH kippt Widerrufsbelehrung

In dem Gerichtsverfahren des EuGH ging es um einen Verbraucher, der im Jahr 2012 bei der Kreissparkasse Saarlouis einen Darlehensvertrag über 100.000 Euro abgeschlossen hatte. Vereinbart war ein fester Zinssatz von 3,61 Prozent bis zum 30. November 2021. Der Kläger erklärte am 30. Januar 2016 den Widerruf und stellte der Sparkasse eine Rückzahlung von rund 66.000 € in Aussicht. Da die Sparkasse diesen Betrag nicht akzeptierte, zog der Kläger vor Gericht und bekam Recht. Der Europäische Gerichtshof rügte die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung. Die Informationen im Kreditvertrag zur Berechnung der Widerrufsfrist sind in klarer, prägnanter Form anzugeben. Die in der Belehrung verwendete Verweisungspraxis genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.

Betroffene Kreditverträge

Die von den Banken vielfach verwendete Verweisungspraxis ist somit angreifbar. Von diesem Urteil profitieren Kreditverträge, die in dem Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis zum 21. März 2016 abgeschlossen wurden: Hier gilt das „ewige“ Widerrufsrecht. Für Verträge ab dem 02. November 2002 hat der Gesetzgeber dieses Recht inzwischen ausgeschlossen, für Verträge nach dem 21. März 2016 gilt für die Rüge eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen.

Was bringt der Widerruf?

Durch den Widerruf können Verbraucher ihre aus heutiger Sicht teuren Auto- oder Immobilienkredite sofort ablösen oder sie in günstigere Darlehen umschulden. Das kann eine erhebliche Ersparnis bringen. So hat die Verbraucherzentrale Hamburg berechnet, dass sich bei einem Darlehenszins von 1,5 statt 4,5 Prozent bei einer Restschuld von 180.000 Euro und einer Restlaufzeit von viereinhalb Jahren eine Ersparnis von ungefähr 24.000 Euro ergebe.

Widerrufsbelehrungen überprüfen lassen

Keinesfalls sollten betroffene Verbraucher ohne anwaltliche Beratung ihre Verträge überstürzt widerrufen. So weist auch die Verbraucherzentrale Hamburg darauf hin, dass es für eine Einigung mit dem Kreditinstitut einer anwaltlichen Unterstützung bedarf, da das Kreditinstitut den Widerruf möglicherweise nicht akzeptieren wird. Als erfahrene Verbraucherschutzkanzlei ist die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte mit der Argumentation der Banken vertraut und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Wenn Sie in dem Zeitraum vom 11. Juni 2016 bis zum 21. März 2016 oder ab Ende März 2019 einen Darlehensvertrag geschlossen haben, empfehlen wir Ihnen die Überprüfung Ihres Vertrages.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns einfach:

– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de

– vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz

Oder direkt über unser Kontaktformular

Kontakt

* Ich willige ein, dass mich die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte mittels Telefon, Email oder Post kontaktieren darf. Die Datenschutzhinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Facebook
X
LinkedIn
Threads
WhatsApp
Telegram
Email

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk: