Nach aktuellen Schlussanträgen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Verfahren C-70/25 zeichnet sich ein grundlegender Wandel im Umgang mit Online-Banking-Betrug ab. Kreditinstitute könnten künftig verpflichtet sein, nicht autorisierte Zahlungen zunächst zu erstatten – selbst dann, wenn sie dem Kunden ein Fehlverhalten vorwerfen.
Damit rückt die Erstattungspflicht der Banken stärker in den Vordergrund und die bislang verbreitete Ablehnungspraxis gerät zunehmend unter Druck.
Erstattung hat Vorrang
Die rechtliche Bewertung knüpft an die Systematik der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) an. Danach ist zwischen der Pflicht zur Rückzahlung und der Frage einer möglichen Haftung des Kunden zu unterscheiden.
Zunächst hat die Bank den Betrag zu erstatten. Erst im Anschluss kann geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme des Kunden in Betracht kommt. Dies gilt auch in Fällen, in denen Banken dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.
Eine sofortige Ablehnung der Zahlung mit diesem Argument soll nach den Schlussanträgen gerade nicht zulässig sein. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – insbesondere bei einem konkreten Betrugsverdacht gegen den Kunden selbst – kommt etwas anderes in Betracht.
Bessere Position für Bankkunden
Die Schlussanträge stellen die bisherige Praxis vieler Banken in Frage, Erstattungen bei Phishing- und vergleichbaren Betrugsfällen pauschal abzulehnen.
Für betroffene Kunden verbessert sich die Ausgangslage deutlich: Die Rückzahlung wird zum Regelfall, während Ablehnungen künftig nachvollziehbar begründet werden müssen. Auch bereits abgelehnte Fälle können unter diesen Voraussetzungen erneut geprüft werden.
Entscheidend bleibt dabei die Beweislast: Die Bank muss nachweisen, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat (§ 675w BGB). Genau daran scheitern Institute in der Praxis häufig.
Die Entwicklungen betreffen insbesondere typische Betrugsszenarien wie Phishing-Nachrichten, täuschend echte Online-Banking-Seiten, Anrufe angeblicher Bankmitarbeiter, Fernzugriffe auf Endgeräte oder den Missbrauch von Wallet- und Bezahldiensten. Gerade in diesen Fällen lehnen Banken bislang häufig Erstattungen ab.
Für Betroffene ist entscheidend: Auch wenn Transaktionen scheinbar selbst ausgelöst wurden, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist. In vielen dieser Konstellationen bestehen – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Entwicklung – gute Erfolgsaussichten auf Rückerstattung.
JACKWERTH Rechtsanwälte beraten und vertreten seit vielen Jahren bundesweit Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach Online-Banking-Betrug.