Der klagende Anleger hatte sich am 15. Oktober 2004 und am 03. Mai 2005 über eine Treuhänderin an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Der Treuhandvertrag war ihm aufgrund einer Anlageberatung und anhand eines Prospektes empfohlen worden. Die Beratung war jedoch nicht vollständig gewesen. In der Beratung sind insbesondere die vielfachen Vorstrafen des Fondsinitiators ungenannt geblieben. Der Berater hätte den Anleger darauf hinweisen müssen, da es sich dabei auch um Vermögensdelikte größeren Ausmaßes gehandelt hatte. Der Anleger klagte auf Zahlung von insgesamt 64.000 Euro. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass sich die Gründungs- und Treuhandgesellschaften dieses Verschulden bei der Beratung zurechnen lassen müssen. Die dem Initiatorenkreis zurechenbaren Gesellschaften können sich ihrer Verantwortung daher nicht entziehen, selbst wenn sie nicht selbst verhandelt haben.
Dieses Urteil unterstreicht die zentrale Haftungsverantwortung der Fondsgründer. Die Fondsverantwortlichen und Macher können sich ihrer Verantwortung nicht durch Einschaltung Dritter entziehen. Damit wird der Anlegerschutz ausgeweitet und auf die eigentlich verantwortlichen Personen ausgedehnt. Zwar handelt es sich dabei meistens um kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sogenannte GmbHs. Diese müssen inzwischen aber über Haftpflichtversicherungen verfügen, so dass eine Entschädigung möglich ist.
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Anlegern, die an geschlossenen Schiffs-, Immobilien- oder Medienfonds beteiligt sind und wirtschaftliche Nachteile befürchten, wird daher dringend empfohlen, die Beteiligung durch eine Fachkanzlei prüfen zu lassen.