Die Befürchtungen vieler Anleger haben sich bestätigt: Über die Gallus-Immobilien eG ist mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. Januar 2026 (Az. 1500 IN 3763/25) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für betroffene Anleger ist damit eine neue rechtliche Lage eingetreten, die ein zeitnahes Handeln erforderlich macht, um Ansprüche zu sichern und Schäden zu begrenzen.
Frühe Warnsignale bei der Gallus-Immobilien eG
Die Insolvenzeröffnung kommt nicht überraschend. Bereits im Vorfeld bestanden erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Strukturen der Gallus-Immobilien eG. Risiken für Anleger sowie die Verflechtungen mit der Amagvik Int. AG hatten sich bereits im vergangenen Jahr abgezeichnet, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor den Angeboten der Gallus Immobilien eG gewarnt hatte. Die nun eröffnete Insolvenz bestätigt diese Warnsignale in aller Deutlichkeit.
Was die Insolvenzeröffnung für Anleger bedeutet
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Anleger ihre Ansprüche nicht mehr individuell durchsetzen. Forderungen müssen vielmehr ordnungsgemäß im Insolvenzverfahren angemeldet werden, um überhaupt berücksichtigt zu werden. Ob und in welcher Höhe es zu einer Insolvenzquote kommt, ist offen. Erfahrungsgemäß müssen Anleger jedoch mit erheblichen Verlusten rechnen.
Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und Hinterleute – oft die einzige realistische Chance für Anleger
Angesichts der Insolvenz der Gallus-Immobilien eG ist davon auszugehen, dass Anleger im Insolvenzverfahren lediglich eine geringe Quote erhalten. Entscheidend ist daher die Prüfung von Schadensersatzansprüchen außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Diese Ansprüche richten sich typischerweise gegen Anlagevermittler, Berater sowie weitere für Konzeption, Strukturierung und Vertrieb verantwortliche Personen, nicht gegen die insolvente Gesellschaft selbst. Zentrale Ansatzpunkte sind das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verkaufsprospekts sowie eine unzureichende oder verharmlosende Risikoaufklärung. Wurden Beteiligungen als sicher, geeignet oder zur Altersvorsorge empfohlen oder bestehende Warnhinweise – etwa der BaFin – verschwiegen, liegt regelmäßig eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vor. In vielen Fällen stellen Schadensersatzansprüche gegen Vermittler damit die einzige realistische Möglichkeit dar, investiertes Kapital ganz oder teilweise zurückzuerlangen.
JACKWERTH Rechtsanwälte unterstützt Anleger der Gallus-Immobilien eG
JACKWERTH Rechtsanwälte berät Anleger seit vielen Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht und prüft Beteiligungen an der Gallus-Immobilien eG. Wir unterstützen bei der Forderungsanmeldung und setzen – sofern möglich – Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und weitere Verantwortliche durch.
Betroffene Anleger sollten jetzt handeln, um ihre rechtlichen Möglichkeiten rechtzeitig zu sichern.