Einem Kunden darf keine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds empfohlen werden, wenn dieser eine sichere Anlage zur Altersvorsorge sucht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln handelt es sich bei geschlossenen Immobilienfonds um spekulative Anlagen, die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind (Urteil v. 23.11.2011 – 20 U 167/11). Einem Kunden, der dieses Anlageziel verfolgt, darf eine geschlossene Beteiligung daher schon grundsätzlich nicht angeboten werden. Aus dem für den Kunden erstellten Profil ergab sich, dass dieser eine finanzielle Absicherung suchte und eine Verbesserung seiner Altersvorsorge erstrebte. Empfiehlt der Anlageberater dem Kunden daraufhin eine geschlossene Beteiligung, liegt eine Beratungspflichtverletzung vor. Der Anleger hat dann gegen den Berater einen Schadensersatzanspruch. Er kann seine Einlage nebst Agio erstattet verlangen und muss im Gegenzug seine Fondsanteile an den Berater übertragen.
Empfehlung
Jedem Anleger ist danach dringend zu empfehlen, seine Anlagen zu überprüfen, auch wenn der Abschluss schon länger zurückliegt. Befinden sich geschlossene Beteiligungen in seinem Depot, die zur Altersvorsorge gedacht waren, besteht vor allem im Hinblick auf die mögliche Verjährung Handlungsbedarf. Eine anwaltliche Erstprüfung schafft Klarheit.