Klage der INNOVA gegen Anlegerin abgewiesen

INNOVA Zweite Beteiligungs-GmbH & Co. KG

Das Amtsgericht Eisenach hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 entschieden, dass die inzwischen in Liquidation befindliche Fondsgesellschaft INNOVA Zweite Beteiligungs-GmbH & Co. KG i.L. von der Anlegerin keine Zahlungen mehr verlangen kann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wie alles begann

Die Anlegerin hat sich auf Empfehlung einer Vermittlerin am 15. Juni 2006 mit einer Zeichnungssumme von 18.000,00 € an der Fondsgesellschaft beteiligt. Ziel war es, sich im Alter zusätzlich finanziell abzusichern. Die Sparerin zahlte monatlich 150,00 € ein. Im Oktober 2011 verbot die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Weiterbetrieb der Anlage, seitdem befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung. Inzwischen hat die Anlegerin fristlos gekündigt, weil sie sich fehlerhaft beraten sah und das Geschäft im Haustürbetrieb angebahnt worden war. Sie stellte ihre Zahlungen ein.

Anleger werden zur Kasse gebeten

Da die Gesellschaft das nicht akzeptierte, hat sie ihre Mitgesellschafterin wie viele andere auch auf Fortzahlung verklagt. Die Anlegerin sah das nicht ein und setzte sich mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr. Mit Erfolg! Das Gericht in Eisenach sah den Widerruf als begründet an und entschied, dass der Vertrag wirksam beendet wurde. Inzwischen wird das Verfahren in 2. Instanz am Landgericht Meiningen fortgeführt. Die Chancen stehen gut. Denn dort wurde in paralleler Sache ebenfalls zu Gunsten von Anlegern der Fondsgesellschaft entschieden.

Sie sollten sich wehren!

Ob der Gesellschaft ein Anspruch gegen geschädigte Anleger zusteht, ist also stets im Einzelfall zu hinterfragen. Oftmals sind hohe Summen im Spiel. Anleger sollten sich daher nicht alles gefallen lassen, auch wenn mit Mahn- oder Klageverfahren gedroht wird. In jedem Fall lohnt eine Erstprüfung durch die erfahrene Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Korrespondenz.

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