Erfreuliche Entscheidung für Anleger: Das Landgericht (LG) Bonn hat am 9. März 2023 eine Vermögensberaterin zur Zahlung von insgesamt 62.399,41 Euro nebst Zinsen verurteilt (Aktenzeichen 17 O 313/22). Die Anlegerin darf sich über den erkämpften Geldsegen freuen.
Anlegerin für belgische Genossenschaft geworben
Die Anlegerin war Kundin eines auf Vermögens- und Finanzanlagen spezialisierten Maklerbüros. Am 19. Januar 2018 suchte sie das Büro gemeinsam mit ihrem Ehemann auf, um sich über eine Geldanlage beraten zu lassen. Nach Beratung über eine angeblich hoch rentierliche und absolut sichere Anlage mit Kapitalschutz unterzeichnete sie die Beitrittserklärung zu einer genossenschaftlichen Anlage. Hierfür zahlte sie am 30. Januar 2018 einen Betrag von 50.000 Euro und am 19. Februar 2018 weitere 2.380 Euro als Beratungshonorar ein. Nach einem weiteren Termin am 8. Mai 2019 zahlte die Anlegerin weitere 21.802,16 Euro in die Anlage ein und zusätzlich ein Beratungshonorar an die Maklerfirma in Höhe von 1.190 Euro. Von dem eingezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 75.372,16 Euro erhielt sie 2020 lediglich 12.972,75 Euro zurück. Somit lag ihr Schaden bei 62.399,41 Euro.
Keine Aufklärung über Risiken
Als das Finanzamt 2021 gegen den Geschäftsführer des Maklerbüros ermittelte, wurde auch die Anlegerin angeschrieben. Sie erfuhr, dass es bei anderen Anlegern bereits zu steuerlichen Nachforderungen gekommen war und erkannte, dass sie nicht ausreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden war. Zudem befürchtete sie, dass das ganze Geschäftsmodell nur auf Täuschung der Anleger angelegt worden war. Sie ging davon aus, dass es die als besonders sicher aber dennoch höchst rentablen Beteiligungen niemals gegeben hat.
LG Bonn: Schadensersatzanspruch greift voll durch
Das LG Bonn gab der Klägerin recht und ordnete die Rückzahlung des Schadens in Höhe von knapp 62.400 Euro an. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Gesellschaft, in die die Beteiligungen flossen, eigentlich gar nicht existierte und die eingeworbenen Gelder nicht, wie behauptet, bei der Gesellschaft angelegt worden sind. Das Verhalten des Geschäftsführers stufte das Gericht als sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB ein, welches sich gleichzeitig auch die Maklerfirma zurechnen lassen muss. Geschäftsführer und Maklerfirma haften der Klägerin als Gesamtschuldner, so dass ihr der Ersatz von fast 62.400 Euro nebst Zinsen zusteht.
JACKWERTH Rechtsanwälte helfen Anlegern
Das vorgestellte Urteil des LG Bonn ist eine Entscheidung, die vielen betroffenen Anlegern helfen kann. Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Lage wie die Klägerin befinden, wenden Sie sich gerne an die Anwälte der Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir machen Ihre Ansprüche für Sie geltend.