LG Bonn: Kläger sparen mehr als 15.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung

Zur Finanzierung einer Immobilie ist oft ein Bankdarlehen notwendig. Wollen Kunden ihren Kredit vorzeitig ablösen, verlangen Banken regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung. Das Landgericht (LG) Bonn stellte am 22. Dezember 2022 (Aktenzeichen: 17 O 89/22) klar: die klagenden Verbraucher können die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen.

Bank verlangt hohe Entschädigung für vorzeitige Ablösung

Die Eheleute nahmen in 2019 bei ihrer Bank ein Darlehen über 450.000 Euro auf. Mit dem Darlehen wollten sie eine Immobilie finanzieren. Der bis 2029 gebundene Sollzinssatz betrug jährlich 0,59 Prozent. Im Vertrag war außerdem eine Vorfälligkeitsentschädigung geregelt. Die Kreditnehmer entschieden sich schon wenig später, die Immobilie zu verkaufen. Im Juni 2021 kündigten sie das Darlehen. Trotz des geringen Zinssatzes berechnete die Bank daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.121,50 Euro. Die Bankkunden zweifelten jedoch an ihrer Zahlungspflicht und forderten die Entschädigung von der Bank zurück. Diese weigerte sich, sodass die Betroffenen Klage erhoben.

LG Bonn: Rückzahlungsanspruch wegen fehlerhafter Angaben

Das LG Bonn teilte die Auffassung der Kläger und verurteilte die Bank zur Rückzahlung von 15,117,35 Euro nebst Zinsen. Das Gericht hielt die Angaben zur Berechnungsmethode der Entschädigungssumme für zu ungenau und damit verbraucherfeindlich. Sie hätte die Kläger klar und verständlich über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht sowie über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren müssen. Die Kläger sparen nun mehr als 15.000 Euro.

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