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LG Darmstadt: Vorfälligkeitsentschädigung mit Erfolg abgewehrt

Das Landgericht (LG) Darmstadt bewahrte einen Immobilienbesitzer davor, für die vorzeitige Ablösung seines Baudarlehens fast 15.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen (Urteil vom 14. Juni 2022, Aktenzeichen: 13 O 6/22). Das Gericht entschied außerdem, dass ihm auch die Anwaltskosten erstattet werden müssen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Immobilienbesitzer will Objekt verkaufen

Ende 2017 schloss der Verbraucher mit seiner Bank ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen über 132.000 Euro, um sich damit und mit einem weiteren Kfw-Kredit über 50.000 Euro eine Renditeimmobilie für 182.000 Euro zu kaufen. Für das Darlehen zahlte er einen Sollzins von 2,27 Prozent fest bis zum 30. Oktober 2027. Die gesamte Vertragslaufzeit betrug 33 Jahre und 5 Monate. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) waren der Umfang der Vorfälligkeitsentschädigung und das Kündigungsrecht geregelt. Im Sommer 2020 wollte der Eigentümer seine Immobilie verkaufen und setzte sich mit seiner Bank in Verbindung. Diese verlangte die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts von 14.634,69 Euro. Nach erfolglosem Regulierungsversuch reichte er Klage beim zuständigen Gericht ein, damit verbindlich festgestellt wird, dass die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat.

LG Darmstadt: Kein Anspruch ohne korrekte Belehrung

Das Gericht bestätigte, dass der Kläger für den Fall der vorzeitigen Ablösung des Darlehens nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung belehrt worden sei. Es fehle eine ausreichend klare Formulierung. Aus der Regelung gehe nicht hervor, dass es für die Berechnung des Zinsschadens gerade auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem erstmalig gekündigt werden könne und nicht auf die allgemeine beziehungsweise voraussichtliche Laufzeit des Darlehens selbst. Es werde somit der Eindruck erweckt, dass die Berechnungsgrundlage die gesamte Restlaufzeit des Darlehens sei, so dass der Verbraucher von einer vorzeitigen Rückzahlung abgehalten werden könne. Wegen der nicht ausreichenden Information kann die Bank hier keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so das Gericht. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.

JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Vorfälligkeitsentschädigung

Wenn auch Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse aufgefordert werden, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, empfehlen wir Ihnen, das rechtlich  überprüfen zu lassen. Bereits im Januar 2017 stellte Stiftung Warentest fest: “Banken kassieren viel zu viel”

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