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LG Frankfurt: Anleger erhält 610.000 Euro von Cleantech Infrastruktur zurück

Mit Schuldverschreibungen gewähren Anleger einem Unternehmen Kapital und erhalten im Gegenzug Zinsen – doch was passiert, wenn die Rückzahlung aufgrund einer Nachrangklausel verweigert wird? Das Landgericht (LG) Frankfurt verurteilte am 25. November 2024 die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Rückzahlung von 610.000 Euro zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten (Aktenzeichen: 2-01 O 70/24).

Anleger zeichnete riskante Schuldverschreibungen

In den Jahren 2018 und 2019 zeichnete der Kläger Schuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH (Cleantech) in Höhe von 610.000 Euro. Mit Schuldverschreibungen gewähren Anleger einem Unternehmen ein Darlehen. In der Zeichnungserklärung, die auf einen Verkaufsprospekt und eine Risikobelehrung verwies, war eine Nachrangklausel enthalten, die besagte, dass die Ansprüche des Anlegers hinter alle anderen Gläubigerforderungen zurücktreten sollten.

Anleger kündigt Verträge – Emittentin verweigert Rückzahlung

Im Jahr 2024 kündigte der Anleger die Verträge und forderte die Emittentin zur Rückzahlung der investierten Beträge sowie der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 11.714 Euro auf. Die Emittentin verweigerte die Rückzahlung unter Verweis auf die im Vertrag enthaltene qualifizierte Nachrangklausel und behauptete, sie verfüge nicht über hinreichend Liquidität. Der Anleger akzeptierte dies nicht und reichte vor Gericht Klage ein.

LG: Anleger erhält Summe zurück

Das LG stellte sich auf die Seite des Anlegers und sprach ihm einen Rückzahlungsanspruch zu. Die Nachrangklausel erklärte das Gericht für unwirksam. Die Schuldverschreibung habe – so die Richter – den Anschein einer herkömmlichen Anleihe erweckt, obwohl sie mit einem deutlich höheren Risiko im Insolvenzfall verbunden war. Die Emittentin hätte klar und transparent darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht um eine klassische Form der Fremdkapitalaufnahme handelte, sondern um ein besonders risikobehaftetes Investment. Neben der Zahlung von 610.000 Euro sowie der Erstattung von Zinsen wurde die Gesellschaft zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet.

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